Niederlage des Ido-Verbandes

Gericht sieht keine Pflicht zur Angabe der Herstellergarantie

Veröffentlicht: 27.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Hand schreibt „Unser Service" an Tafel

Zu einem beliebten Thema des Ido-Verbandes gehören Abmahnungen wegen der fehlenden Angabe zur Herstellergarantie: Dabei geht es nicht etwa darum, dass pauschal mit einer Garantie geworben wird, ohne dabei die Bedingungen zu nennen, an die sie geknüpft ist. Nein, es geht um das Verschweigen der Herstellergarantie, sofern diese denn existiert.

Das Landgericht Hannover hatte nun eine dieser Abmahnungen auf dem Tisch liegen und sich daher ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vom Ido behauptete rechtliche Pflicht für Online-Händler überhaupt besteht (Urteil vom 23.09.2019, Aktenzeichen: 18 O 33/19). Abgemahnt wurde einmal mehr ein Händler, der nicht über die bestehende Garantie des Herstellers zu einem Produkt informierte.

Keine Informationspflicht, kein Wettbewerbsverstoß

Ein Wettbewerbsverstoß durch Irreführung mittels Unterlassen nach § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann nur dann gegeben sein, wenn der Händler eine gesetzliche Informationspflicht verletzt. Die Pflicht, überhaupt anzugeben, dass eine Herstellergarantie besteht, sieht das Landgericht allerdings nicht.

Art. 246a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) schreibt zwar vor, dass der Händler „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien” kommunizieren muss; eine so umfassende Pflicht, wie sie der Ido sieht, besteht laut dem Gericht aber nicht.

Der Wille des Gesetzgebers sei nicht gewesen, dem Händler auch die Pflicht aufzuerlegen, über die Leistungen von Dritten zu informieren. Bei der Informationspflicht ginge es hauptsächlich um die Leistungen, die der Händler selbst zur Verfügung stellt. Außerdem beziehe sich der Artikel ausschließlich auf den anbietenden Unternehmer. 

Benachteiligung anderer Marktteilnehmer nicht gegeben

Ohne Erfolg führte der Ido an, dass der betroffene Händler durch das Verschweigen der Herstellergarantie einen relevanten Vorteil auf dem Markt habe.

Zum einen werden Interessen von Verbrauchern nicht tangiert: Vergleichen diese einen Händler, der lediglich auf die gesetzliche Gewährleistung hinweist, mit einem, der sowohl über die Gewährleistung, als auch die Herstellergarantie informiert, wird eher der letztere einen Wettbewerbsvorteil haben. Alles andere sei „wenig lebensnah”, so das Gericht. Außerdem werden Verbraucherinteressen durch das Verschweigen von Herstellergarantien nicht verletzt. 

Der Händler erhält auch keinen wettbewerbsrechtlichen Vorteil dadurch, dass er sich die Zeit und Aufwand spart, über die Herstellergarantie zu informieren. Sinn und Zweck von Informationspflichten sei es nicht, „bei allen Unternehmern einen bestimmten Aufwand zu erzwingen”.

Insgesamt sei die vom Ido monierte Informationspflicht absolut unpraktikabel. Würde der oben genannte Artikel des EGBGB tatsächlich bedeuten, dass der Händler über die Herstellergarantie informieren muss, so müsste er auch gleichsam über Kundendienst und Kundendienstleistungen des Herstellers aufklären. „Hiermit würde die lnformationspflicht noch weiter und damit unpraktikabel ausgedehnt.”

Fazit: Was tun?

Dieses Urteil ist äußerst begrüßenswert und gleichzeitig auch überzeugend. Immer wieder beklagen Händler, die teilweise unrealistischen Anforderungen, die an sie gestellt werden. So ist das Hauptproblem an der Herstellergarantie, dass selbst die Hersteller die Garantiebedingung oft nicht rechtssicher gestalten und es dem Händler somit nicht möglich ist, diese seinerseits abmahnsicher einzubinden. 

Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Das bedeutet, dass der Ido noch ein Rechtsmittel einlegen kann und der Fall so zur nächsten Instanz wandert. Daher sollten Händler ihr Verhalten erst einmal noch nicht ändern. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, oder der Fall in die nächste Instanz geht, werden wir natürlich berichten.

Im Übrigen ändert dieses Urteil nichts an den allgemeinen Informationspflichten: Entscheidet sich der Händler dafür, mit einer Garantie zu werben, so muss er die Bedingungen mit aufführen (wir berichteten).

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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