
Axel Springer sind die Werbeblocker schon lange ein Dorn im Auge: Der Verlag sieht in ihnen eine wettbewerbsrechtliche Behinderung. Daher klagte man gezielt gegen Eyeo, den Betreiber von AdBlock Plus. Unterm Strich konnte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. April 2018, Aktenzeichen: I ZR 154/16) der Ansicht des Axel-Springer-Verlags nicht folgen. Es liege keine wettbewerbsrechtliche Behinderung vor und die Verwendung solcher Werbeblocker liege in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer (wir berichteten).
Wie schon damals angekündigt, reichte der Verlag daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses hat nun eine Entscheidung gefällt.
Kein Eingriff in die Pressefreiheit
Die Verfassungsbeschwerde stützte der Verlag damit, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung in ungerechtfertigter Weise in die Pressefreiheit eingegriffen habe. Durch die Zulässigkeit von AdBlock Plus sei die Refinanzierung von professionellem Journalismus gefährdet, gibt der Verlag gegenüber Golem an. Weiterhin heißt es, dass „deutschen Verlagen [...] jährlich Schäden in Millionenhöhe” durch Werbeblocker entstünden.
Offenbar sehen das die Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe anders: Diese lehnten die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss (22.08.2019, Aktenzeichen: BvR 921/19) ohne Angabe von Gründen ab.
Das ist auch so vorgesehen: Die Karlsruher Richter müssen die Nicht-Annahme einer Vrefassungsbeschwerde nicht begründen (§ 93d Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Gleichzeitig ist die Entscheidung unanfechtbar; der nationale Rechtsweg damit also erschöpft.
Eyeo sieht in dieser unbegründeten Ablehnung dennoch eine Botschaft: Nun sei klar, „dass aufgezwungene Werbeanzeigen nicht unter die Pressefreiheit fallen", wird der AdBlock-Plus-Betreiber von Golem zitiert.
Nächste Runde: Urheberrecht
Damit ist vielleicht eine Schlacht, aber noch nicht der Kreuzzug gegen die Werbeblocker beendet: Seit dem Frühjahr 2019 ist ein neues Verfahren beim Landgericht Hamburg anhängig. Diesmal möchte Axel Springer wegen Verletzung von Urheberrechten gegen Eyeo vorgehen. Damit soll „die grundlegenden technischen Funktionen von Werbeblockern und ihre urheberrechtliche Eingriffswirkung” geklärt werden. Es bleibt also weiter spannend.
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Kommentare
Nach meinem Verständnis, und das ganz ohne Paragrafen, endet das Urheberrecht an meiner Privatsphäre.
Ich kam Bücher DVDs, Musik und Zeitschriften kaufen und damit geht das alles in meinen Besitz über (nicht Eigentum). Mit urheberrechtlic h geschützten Sachen in meinem Besitz kann ich anstellen was ich will, verändern, modifizieren oder auch schwärzen oder ausschneiden, solange es in meinem Besitz verbleibt. Eine abgerufene Internetseite, ganz egal was darin ist, befindet sich nach Abruf in meinem PC und somit innerhalb meiner Privatsphäre. Wie und ob ich mir diese ansehe oder auch nicht, ist meine Entscheidung. Damit verändere ich nichts auf dem Angebot im Internet. Der Urheber kann mich ja nicht zwingen etwas anzuschauen. Genauso wenig wie es bei TV oder öffentlicher Werbung (Plakat) ist.
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