Landgericht Dortmund

Ist die Größe ein wesentliches Merkmal?

Veröffentlicht: 10.10.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 10.10.2019
Pfanne nebst Dekoration

Werden Waren angeboten, müssen deren wesentliche Merkmale genannt werden. Schließlich sollen Kunden eine informierte Entscheidung über den Kauf treffen können, nebenbei ersparen sich auch Händler durch eine präzise Beschreibung manchen Ärger. Doch was genau sind eigentlich wesentliche Merkmale? Vor dem Landgericht Dortmund ging es vor einigen Tagen nun um einen Fall, in dem diese Frage eine Rolle spielte (Urteil v. 28.08.2019, AZ.: 10 O 11/19). 

Verkauft wurde ein Set aus Töpfen und einer Pfanne zu einem vorübergehend reduzierten Preis von 49,99 Euro. Für dieses Set warb die Beklagte in einer Print-Anzeige, gab dabei allerdings die Größe und das Fassungsvermögen des Kochgeschirrs nicht an. Die Abmahnung eines Verbandes wies sie zurück, womit die Sache dann beim Landgericht Dortmund landete. Hier hatte die Klage keinen Erfolg: Eine Größenangabe sei kein wesentliches Merkmal des beworbenen Topfsets. Die Angabe sei nicht nötig gewesen, weshalb es keinen Anspruch auf Unterlassung gäbe. 

Kleiner als die „Standardpfannengröße“

Die Argumente des Verbandes klingen zunächst zumindest nicht abwegig. Demnach sei es für den Kauf von Kochgeschirr durch Verbraucher durchaus wichtig, wie groß es sei, bzw. wie viel etwa die Töpfe am Ende fassen könnten. Nur so könne man sich im Wesentlichen ein Bild davon machen, ob die Waren für den eigenen Haushalt geeignet sind. Zudem würden konkurrierende Anbieter diese Angabe in der Regel machen. 

Dem Urteil zufolge geht der klagende Verband aber noch einen kleinen Schritt weiter: Zwar sei das Weglassen der Information bereits kritisch, man könne dem Händler aber weiterhin auch eine aktive Irreführung vorwerfen. Die im Set enthaltene Pfanne habe einen Durchmesser von 24 cm, die „Standardpfannengröße“ betrage allerdings 28 cm. Sehen Verbraucher nun die Produktabbildung in der Werbung, würden diese eben von jenem Standarddurchmesser ausgehen und entsprechend einen falschen Eindruck von der Größe der übrigen Töpfe gewinnen, da diese so höher wirken würde. 

Wann ist eine Information wesentlich?

Die Richter schlossen sich dieser Ansicht jedoch nicht an. Ob es sich bei einer Information um ein anzugebendes wesentliches Merkmal handelt, entscheide sich grundsätzlich an mehreren Punkten. So komme es etwa darauf an, welches Kommunikationsmedium genutzt wird, also beispielsweise eben eine Printwerbung oder eine Online-Anzeige. Eine Rolle spielen außerdem die Umstände, wie zum Kauf aufgefordert wird, genauso wie die Beschaffenheit des Produktes. Eine Information sei insofern immer dann wesentlich, wenn ihr für die Entscheidung des Verkäufers ein erhebliches Gewicht zukommt, und die Angabe außerdem vom Verkäufer erwartet werden kann – wobei die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden müssten. „Bei der Beurteilung spielen die Komplexität, der Verwendungszweck, die Erklärungsbedürftigkeit und auch der Preis eines Produkts eine wichtige Rolle“ heißt es weiter. Dabei käme es dann auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers an. 

Wie lag der Fall hier nun?

Die Dimensionierung der Töpfe und Pfannen sei hier keines dieser wesentlichen Merkmale, sagen die Richter. Angeboten werde ein Kochgeschirr-Set zu einem günstigen Preis – das stehe auch für Verbraucher im Vordergrund. Somit sei davon auszugehen, dass den Angaben zu einzelnen Bestandteilen des Sets kein relevantes Gewicht mehr zukomme. 

Tatsächlich würde zwar ein Durchmesser von 28 cm im Internet teilweise als Standardgröße einer Pfanne benannt. Es käme aber darauf an, ob die Adressaten der Werbung mit dem Set eine gebräuchliche, also übliche und gängige Pfannengröße erhalten würden. Dies sei bei einer Pfanne mit einem Durchmesser von 24 cm der Fall. Anders läge der Fall jedoch, wenn es sich etwa um eine „Minipfanne“ handeln würde. Diese wäre dann womöglich nicht mehr so üblich, weshalb hier auch die Größe angegeben werden müsste. 

Schließlich könnten in einer Print-Werbepost auch schlichtweg nicht sämtliche relevanten Informationen gegeben werden – das würde der Verbraucher außerdem auch nicht erwarten. 

Welche Merkmale eines Produktes wesentlich sind und damit angegeben werden müssen, das entscheidet sich insofern stets im Einzelfall. Dabei hängt diese Frage nicht nur am Produkt, sondern auch an dem Aspekt, welches Kommunikationsmittels sich ein Händler jeweils bedient.

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