Berufungsgericht öffnet Weg zum BGH

Darf Flixbus Gebühren für Paypal und Sofortüberweisung erheben?

Veröffentlicht: 11.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.10.2019
Flixbus Haltestellen-Schild

Bereits seit dem 13. Januar 2018 gilt das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2, PSD2). Diese Richtlinie untersagt es Händlern, Gebühren für bestimmte Zahlungsdienste gegenüber Verbrauchern zu erheben. Darunter fallen die vier Zahlarten: Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Umstritten ist allerdings, ob dies auch für die Dienste Paypal und Sofortüberweisung gilt. Diese Frage soll nun der Bundesgerichtshof klären.

Klage gegen Flixbus

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen Flixbus: Der Mobilitätsanbieter berechnete seinen Endkunden Gebühren, wenn diese als Zahlart Paypal oder Sofortüberweisung auswählen. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen die PSD2 und klagte. Das Landgericht München (Aktenzeichen: 17 HK O 7439/18) gab der Klage im letzten Jahr statt: Die Richter stellten fest, dass es auch unzulässig ist, Gebühren auf Paypal und Sofortüberweisung zu erheben (wir berichteten).

Berufungsgericht entscheidet anders

Anderer Ansicht ist Heise zu folge das Oberlandesgericht München: Dieses hat im Berufungsverfahren entschieden, dass es grundsätzlich möglich sei, Gebühren auf diese beiden Zahlarten zu erheben. Nach Einschätzung des Gerichts fällt keiner der beiden Dienste unter die vier genannten Zahlarten. „Paypal transferiert lediglich E-Geld”, wird ein Richter zitiert. Es fände weder eine direkte Sepa-Überweisung, noch eine Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt. Stattdessen werde ein drittes Unternehmen dazwischen geschalten. 

Auf Bitten der Wettbewerbszentrale hat das OLG aber den Weg zum BGH offen gelassen, um eine höchstrichterliche Klärung des Streites zu ermöglichen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#5 Redaktion 2019-10-14 08:37
Hallo Gregor,

da hast du Recht: Deswegen steht da auch "berechnete seinen Endkunden Gebühren", statt, "berechnet" ;).

Im verlinkten Artikel sind die von dir genannten Hintergründe auch dargelegt: onlinehaendler-news.de/.../...

Beste Grüße,
die Redaktion
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#4 Bohnacker 2019-10-11 22:41
Guten Tag Zusammen,
ich finde es schon in Ordnung, wenn schon alles so billig gemacht werden muss für die Bevölkerung, dass man seine Kosten auch wieder rein holen darf die dadurch entstehen. Paypal verlangt schließslich auch vom Umsatz ca. 2% Provision, wenn der Zahlungsempfäng er sich dies wieder holt um nicht am Schluss noch drauf zu legen, dann ist das mit Sicherheit auch in Ordnung im Rahmen der angefallenen Kosten die Gebühren sich wiederum zurück zu holen.
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#3 K. Schneider 2019-10-11 18:45
Fakt ist nun mal, dass die Nutzung von Zahlungsdienstl eistern etwas kostet und die Zahlungsdienstl eister ihren Dienst mit allen möglichen Zusatzleistunge n schmücken (Käuferschutz etc.) Auch diese Leistungen kosten letztendlich Geld. Warum soll der Verkäufer also immer der Dumme sein, der diese zusätzlichen Leistungen bezahlen muss. Es läuft ja letztendlich darauf hinaus, dass diese Kosten im Artikelpreis einkalkuliert werden müssen. Der Käufer, der keinen Zahlungsdienstl eister nutzt zahlt also jetzt drauf. Überall anders ist es ja auch so, dass derjenige der eine zusätzliche Leistung (Versicherung etc..) haben will, diese auch bezahlen muss. Wir geben jetzt einen Rabatt bei Nutzung einer Zahlungsmethode die keine zusätzlichen Kosten verursacht, was aber natürlich nichts daran ändert, dass der angezeigte Preis erst mal höher ist. Man kann also nur hoffen, dass der BGH auch diese Argumente sieht und keinen Freibrief für diese private "MwSt" gibt.
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#2 Gregor 2019-10-11 08:44
Wieso wird hier nicht erwähnt, dass PayPal im Zuge der PSD2 sowieso die AGB dahingehend geändert hat, dass Kosten nicht auf den Kunden übertragen werden dürfen und der Anbieter entsprechend entgegen der PayPal Regelung handelt?
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#1 Julian 2019-10-11 08:09
Ganz davon abgesehen, dass die AGB von PayPal das ohnehin nicht zulassen, für PayPal Gebühren zu verlangen ...
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