VZBV gegen Vodafone

SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

Veröffentlicht: 29.10.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 29.10.2019
PSD2 auf Holzwürfeln

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und der Telekommunikationsanbieter Vodafone haben sich vor dem Landgericht München I um Überweisungsgebühren gestritten (Urteil v. 24.09.2019, AZ.: 33 O 6578/18). Vodafone sah für Kunden mit älteren Verträgen die Regelung einer „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 Euro in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Pauschale sollte dabei für jede einzelne Zahlung fällig werden und immer dann, wenn das Geld selbstständig überwiesen und nicht per Lastschrift eingezogen werde. Der VZBV sah hierin ein Problem: Rechtlich seien solche Vereinbarungen nicht erlaubt. Das Landgericht München I bestätigte nun die Verbraucherschützer in dieser Annahme. 

Verbot seit Januar 2018

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) beschäftigte im Oktober zuletzt viele Banken und Online-Händler wegen der neuen Anforderungen an die Authentifizierung von elektrischen Zahlungsvorgängen, etwa per Kreditkarte. Teilweise trat die Richtlinie doch bereits am 13. Januar 2018 schon in Kraft: Dabei ging es im Wesentlichen um das sogenannte Surcharging-Verbot. Dieses besagt, dass Kosten für Transaktionen in vielen Fällen nicht einfach unmittelbar auf Verbraucher umgelegt werden dürfen. Umgesetzt wurde diese europäische Vorgabe in § 270a BGB: „Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam [...]“, heißt es dort. Dieses Gebührenverbot gilt damit für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften, Zahlungen mit EC-Karten und größtenteils auch mit Kreditkarten. 

Diese Regelung berücksichtigte Vodafone, allerdings offenbar nur bei entsprechend neuen Verträgen – so teilt der VZBV mit. Verträge, die vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossen wurden, wurden nicht angepasst: Hier sollte nach der Auffassung von Vodafone weiterhin ein Entgelt gefordert werden können. Das Inkrafttreten der Vorgaben der EU-Richtlinie Anfang 2018 sei insofern als Stichtag zu verstehen, alte Verträge seien nicht davon betroffen.

Keine Unterscheidung von Alt- und Neuverträgen 

Das Landgericht überzeugte dies jedoch nicht. Grundsätzlich sei zwar richtig, dass eine neue Rechtsnorm nicht auf „Rechtspositionen“ anwendbar sei, die unter altem Recht entstanden und endgültig erworben worden seien – also vor dem 18. Januar 2018 geschlossene Verträge, die aber über diesen Tag hinaus fortwirken, wie beispielsweise ein Handyvertrag. Im Hinblick auf Altverträge sei die Umsetzung in das deutsche Recht aber insofern lückenhaft, indem es diese nicht ausdrücklich berücksichtigt – unter Juristen spricht man dabei von einer planwidrigen Regelungslücke. Da ein wirksamer Schutz von Verbrauchern und ein funktionierender Binnenmarkt nur gewährleistet werden kann, wenn nicht zwischen alten und neuen Verträgen unterschieden werde, müsse das Gesetz entsprechend angewendet werden. Das sei schließlich auch der Wille des Gesetzgebers bei der Umsetzung des EU-Rechts in die deutschen Vorgaben gewesen. 

Entsprechend liegt die Situation damit auch im Online-Handel. Insbesondere wenn es dort ältere aber andauernde Verträge gibt, etwa Zeitschriften-Abonnements oder Verträge über Dienstleistungen, kann sich demnach nicht darauf berufen werden, dass diese unter der alten Rechtslage entstanden sind. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kommentare  

#2 Redaktion 2019-11-01 09:00
Hallo Sanny,

das Verbot erstreckt sich hier ausschließlich auf Schuldverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Zur Regelung mit Banken können wir leider keine Aussage treffen.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Sanny 2019-10-31 14:38
Banken dürfen dann auch keine Kosten mehr für eine eingehende und ausgehende SEPA Überweisung nehmen?
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