Kurzmeldung

Keine Werbung mit „Genuss ohne Reue“

Veröffentlicht: 07.11.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 07.11.2019
Verschiedene E-Zigaretten

Gesundheitsbezogene Angaben und Selbstverständlichkeiten in der Werbung – beides führt Hersteller und Händler immer wieder vor Gericht. Auch ein Essener Hersteller von E-Zigaretten und Liquids wurde diesbezüglich nun in die Schranken gewiesen. Vor wenigen Tagen hat das Landgericht Essen (Urteil v. 25.10.2019 – AZ. 41 O 13/19) ein entsprechendes Urteil gefällt, wie Legal Tribune Online mitteilt. 

Im Verfahren ging es demnach um zwei Werbeaussagen. Der Hersteller hatte seine Produkte zum einen mit der Angabe „Genuss ohne Reue“ beworben. Hierin habe das Gericht eine gesundheitsbezogene Angabe gesehen, die in der Werbung so nicht ohne weiteres zulässig ist. Verbraucher könnten auf Grund dieser Aussage zur Erkenntnis kommen, dass die Liquids, welche mit E-Zigaretten verdampft werden, völlig unschädlich seien. 

Unzulässige Werbeaussagen für Liquids

Auch die Bewerbung als „apothekenreine Liquids“ verstoße gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben, da es sich nämlich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handele. Es gäbe einen Reinheitsgrad für Liquids, der ohnehin von Gesetzes wegen eingehalten werden müsse. 

Online-Händler unterliegen beim Verkauf von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen speziellen Vorschriften. So muss etwa ein besonderes Augenmerk auf den Kinder- und Jugendschutz gerichtet werden. Außerdem darf nicht jedes beliebige Produkt verkauft werden. Was Händler hier berücksichtigen sollten, zeigt unser Hinweisblatt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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