Urteil des EuGH

Spezielle Kennzeichnung für Lebensmittel aus dem Westjordanland

Veröffentlicht: 13.11.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.11.2019
Europäischer Gerichtshof Luxemburg

Gestern entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu einer speziellen Kennzeichnung von Lebensmitteln. Dabei geht es um solche, die aus vom Staat Israel besetzten Gebieten stammen (Urteil v. 12.11.2019 – AZ. C-363/18), zum Beispiel dem Westjordanland. 

Laut dem Urteil muss bei Lebensmitteln, die aus solchen Gebieten stammen, das jeweilige Ursprungsgebiet angegeben werden. Kämen sie aus Ortschaften oder einer Gesamtheit von Ortschaften, die innerhalb der besetzten Gebiete eine israelische Siedlung bilden, müsse außerdem auch diese Herkunft angegeben werden. Das teilte der Gerichtshof in einer Pressemitteilung vom 12. November 2019 mit. 

Ursprungskennzeichnung von Lebensmitteln

Das Verfahren kam dabei aus Frankreich, wo die Organisation Juive Européenne und die Vignoble Psagot Ltd dem französischen Minister für Wirtschaft und Finanzen gegenüberstanden. Dabei ging es um die Rechtmäßigkeit eines Erlasses, der für Produkte wie Obst, Gemüse und Wein die Angabe der Herkunft vorsieht, wenn diese aus den von Israel seit 1967 besetzten Gebieten stammen. Dieser Erlass beruht auf der EU-Verordnung zur Ursprungskennzeichnung von Lebensmitteln. 

Grundsätzlich müsse laut der Verordnung auf Lebensmitteln das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben werden, sofern andernfalls eine Irreführung von Verbrauchern möglich wäre – diese also sonst annehmen könnten, dass das Produkt einen anderen als den tatsächlichen Ursprung hat. Dabei darf auch die Angabe selbst nicht so gestaltet sein, dass eine Verbrauchertäuschung möglich ist. Eine Rolle für den Ausgang des Verfahren spielte somit die Frage, wie die Begriffe „Ursprungsland“, „Land“ und „Gebiet“ im Sinne der Verordnung auszulegen ist. „Land“ sei insofern zu verstehen wie der Begriff „Staat“, was wiederum eine souveräne Einheit beschreibt, „die innerhalb ihrer geografischen Grenzen sämtliche ihr nach dem Völkerrecht zustehenden Befugnisse ausübt“, wie es in der Pressemitteilung heißt.

Verbraucher sollen fundierte Wahl haben können

Werde Israel auf Lebensmitteln als Ursprungsland angegeben – darauf weist der EuGH hin – könnten Verbraucher in die Irre geführt werden: Nämlich dann, wenn diese Produkte tatsächlich aus den besetzten Gebieten stammen würden – also solchen Gebieten, die über einen eigenen, anderen völkerrechtlichen Status verfügen als der Staat Israel, von dem sie aber besetzt sind und der insofern dort einer beschränkten Hoheitsgewalt als Besatzungsmacht unterliege, heißt es weiter. Verbrauchern müssten Informationen bereitgestellt werden, die ihnen eine fundierte Wahl ermöglichen.

Das gelte nicht nur im Hinblick auf gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene oder soziale Erwägungen, sondern auch auf ethische und solche, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen. Auch diese könnten die Kaufentscheidung von Verbrauchern beeinflussen. Aus diesem Grund sei die Angabe des Herkunftsgebiets der entsprechenden Lebensmittel angesichts der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.