Verstoß gegen Urteil aus dem Jahr 2013

DocMorris soll 10.000 Euro Ordnungsgeld zahlen

Veröffentlicht: 21.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.11.2019
DocMorris-Apotheke in Hamburg

Die Versandapotheke DocMorris hat ihren Sitz in den Niederlanden. Dies ging so aber nicht aus den Bestellscheinen hervor: Dort stand die Angabe „Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen“. Wurde der Schein um 90 Grad gedreht, konnte der Kunde außerdem folgenden Hinweis entdecken: „Verantwortlich: DocMorris N.V., Heerlen, Niederlande“. Dagegen wandte sich der Verband Sozialer Wettbewerb und bekam vom Landgericht Berlin (Urteil vom 13. August 2013, Aktenzeichen: 91 O 71/13) im Jahr 2013 Recht. Wie die DAZ berichtet, stufte das Gericht die Angabe als irreführend ein. Konkret sollte DocMorris es „unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Bestellscheinen die Unternehmensanschrift anzugeben mit ‚Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen‘, ohne gleichzeitig und unübersehbar die Identität und Anschrift des Unternehmens anzugeben“.

Geringfügige Änderung

Auf Grundlage des Urteils änderte DocMorris die Gestaltung seines Bestellscheines geringfügig: „DocMorris, Postfach 52098, Aachen” hieß nun die Anschrift. Den Schriftzug an der Seite änderte das Unternehmen wie folgt ab: „Vertragspartner: DocMorris N.V., Avantisallee 152, 6422 Heerlen, Niederlande”. 

Laut eigenen Angaben hatte die DAZ im vergangenen Sommer Testkäufe bei DocMorris gemacht und festgestellt, dass sich am Bestellschein seit dieser Änderung nichts weiter getan hatte. Nach einem Bericht wurde offensichtlich der Verband Sozialer Wettbewerb erneut auf die Bestellscheine aufmerksam und stellte einen Ordnungsmittelantrag. Laut Ansicht des Verbandes verstößt DocMorris durch diese Gestaltung noch immer gegen das im Jahr 2013 ergangene Urteil.

Urteil umfasst auch Abwandlungen

Das Landgericht Berlin stimmte dem Verband Sozialer Wettbewerb zu und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen die Versandapotheke. Dagegen legte das Unternehmen Beschwerde ein – ohne Erfolg: Auch das für die Beschwerde zuständige Kammergericht Berlin sieht in der Abwandlung einen Verstoß gegen das Urteil. Zur Begründung führt es an, dass von dem 2013er Urteil auch Abwandlungen umfasst seien. Geringfügige Anpassungen genügen jedenfalls nicht, um dem Urteil nachzukommen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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