Landgericht Düsseldorf

Schadensersatz für bewusst unberechtigte DSGVO-Abmahnung

Veröffentlicht: 10.12.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 10.12.2019
gestapelte Münzen

Über die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist man sich noch immer nicht eins (wir berichteten). Wenngleich die befürchtete Welle ausblieb, traten bislang jedoch immer wieder vereinzelte Fälle auf. Ein Gewerbetreibender wollte es kurz nach dem Inkrafttreten der DSGVO in offenbar weniger guter Absicht versuchen – scheiterte nun allerdings, wie ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zeigt (Urteil v. 02.10.2019 – AZ. 12 O 25/19).

1.029,35 Euro an Rechtsanwaltskosten, die im Zuge der Abmahnung entstanden seien, wollte das abmahnende Unternehmen von einem weltweit tätigen Umzugsunternehmen aus Deutschland ersetzt sehen. Grund der Abmahnung war dabei die angeblich mangelhafte Datenschutzerklärung des Unternehmens. Doch die Abmahnung stellte sich als unberechtigt heraus.

Abmahnung war bewusst unberechtigt

Diese Forderung akzeptierte das Unternehmen jedoch nicht, wies den Anspruch zurück und machte dann selbst einen Kostentragungsanspruch gegenüber der Abmahnerin geltend. Ein Mahnbescheid erging ergebnislos. Erst auf den Vollstreckungsbescheid meldete sie sich und legte Einspruch an, womit der Fall vor Gericht landete. 

Die Richter gaben dem abgemahnten Unternehmer weitestgehend Recht und ordneten die Abmahnung als bewusst unberechtigt ein. Um die Causa Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen drehte sich das Urteil nicht; der ausschlaggebende Punkt war vielmehr die fehlende Mitbewerbereigenschaft der Abmahnerin. Diese gab zwar an, ein Gewerbe für „Kurierfahrten, Umzüge und Transporte aller Art bis 3,5t“ zu führen, und hatte dieses Gewerbe auch angemeldet. Trotzdem stellt das Gericht fest, dass sie kein Transportgewerbe betreibt. 

Ein Gewerbe zum Abmahnen?

Das abgemahnte Unternehmen brachte nämlich vor, dass die Abmahnerin zumindest im Internet keine Transportleistungen anbiete, und sich hinter dem angegebenen Firmensitz ein Wohnhaus befinde. Außerdem verfüge sie auch nicht über eine sogenannte Güterkraftverkehrserlaubnis oder ähnliches, geschweige eine Eintragung ins Handelsregister. Gegen diese Vorwürfe äußerte sich die Abmahnerin dem Urteil zufolge nicht, sodass die Richter ihre Schlüsse zogen: Da zusätzlich die Gewerbeanmeldung in dem Monat erfolgte, als die DSGVO in Kraft trat, habe sie alleinig dem Zweck gedient, Unternehmen auf Grund der DSGVO abzumahnen.

„Das Verhalten ist außerdem als besonders verwerflich anzusehen, da die Beklagte zum alleinigen Zweck der Erzeugung von Abmahnkosten ein tatsächlich nicht ausgeübtes Gewerbe angemeldet und eine bewusst unberechtigte Abmahnung ausgesprochen hat“, heißt es im Urteil weiter. 

Da die Abmahnerin nach den Feststellungen der Richter vorsätzlich sittenwidrig handelte und sich endgültig weigerte, die beim abgemahnten Unternehmen angefallenen Rechtsanwaltskosten zu begleichen, hat dieses nun einen Zahlungsanspruch in Höhe ihrer Anwaltskosten gegen die Abmahnerin.

Kommentare  

#1 Markus 2019-12-11 14:24
Bis auf den offensichtliche n Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten also keine Konsequenz?

Das heißt also, daß das gerichtlich als rechtsmißbräuch lich erkannte Handeln an sich folgenlos bleibt?
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