Europäischer Gerichtshof hebt Urteil auf

Entscheidung im Markenstreit um grünen Punkt

Veröffentlicht: 13.12.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.12.2019
Recycling Symbol

Marke für verfallen erklärt – Vorgeschichte

1999 wurde das bekannte Bildzeichen des dualen Systems der grüne Punkt als Unionsmarke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen, unter anderem für Waren des täglichen Gebrauchs und verschiedene Dienstleistungen wie Recycling und Abfallentsorgung. 2015 dann wurde der Schutz nach einem Antrag des Unternehmens Haston Properties aber für verfallen erklärt, nur für aus Verpackungen bestehende Waren blieb die Eintragung bestehen. 

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte diese Verfallserklärung im Jahr 2018 (Urteil v. 12.09.2018, Aktenzeichen T-253/17). Mit dieser Entscheidung war der grüne Punkt nicht einverstanden und wandte sich daher an den EuGH (Urteil v. 12.12.2019, Aktenzeichen C-143/19 P).

Bezug auf die Herkunft der Ware durch Marke?

Damit Marken nicht verfallen, müssen sie entsprechend ihrem Hauptzweck genutzt werden: Sie sorgen als Individualmarken dafür, Waren oder Dienstleistungen des Inhabers von denen anderer Personen zu unterscheiden – das ist die sogenannte Herkunfts- bzw. Ursprungsfunktion. Zum Beispiel: Sieht man den grünen Punkt beispielsweise auf einer Verpackung, weist das auf das dazugehörige duale System hin. Genauso ist es bei einem Logo auf einem T-Shirt.

Der EuG entschied damals jedoch, dass der Grüne Punkt diese Form der ernsthaften Benutzung nicht nachgewiesen habe. Durchschnittsverbraucher würden eben gerade keinen Bezug auf die Herkunft der Ware herstellen, sondern eher ein umweltbewusstes Verhalten der Unternehmen darin sehen. 

Es geht um die ernsthafte Benutzung 

Der EuGH stellt seiner Pressemitteilung (veröffentlicht auf Juris) zufolge fest, dass das EuG einen Rechtsfehler begangen hat –  und dass es hier gar nicht so sehr um die „Ursprungsidentität“ der Waren gehe, auf denen der grüne Punkt angebracht wird. Dieser sei hier nämlich eine sog. Kollektivmarke. Solche Marken sehen ihre Funktion darin, dass die Waren und Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes von denen anderer Unternehmer, die dem Verband nicht angehören, unterschieden werden. Auch Gütesiegel können beispielsweise als Kollektivmarke geschützt werden. 

Das Zeichen, so die Richter, ist insofern auch benutzt worden. Verbraucher konnten durch den grünen Punkt nachvollziehen, dass die jeweiligen Waren von Unternehmen stammen, die dem gleichnamigen dualen System angehören. Ob die Benutzung zudem „ernsthaft“ sei, so wie vom Gesetz gefordert, hänge von seiner Verwendung ab: Wird die Marke insofern genutzt, dass Marktanteile für die geschützten Waren und Dienstleistungen erhalten oder dazugewonnen werden, ist die Verwendung auch ernsthaft. Das hätte das EuG prüfen müssen.

Der EuGH jedenfalls sieht die ernsthafte Verwendung als gegeben an. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der grüne Punkt auf Waren des täglichen Gebrauchs auf die Kaufentscheidung von Kunden und damit auch auf die Erhaltung von Marktanteilen auswirkt.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union wurde damit aufgehoben.

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