Urteil LG Wuppertal

Neuer Thermomix musste nicht angekündigt werden

Veröffentlicht: 13.01.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.01.2020
Thermomix-Schild an Wand

Aus so einigen Bereichen des Konsums sind Käufer gewohnt, dass ein gerade neu gekauftes Produkt in gar nicht allzu ferner Zukunft bereits durch ein neues Modell ersetzt wird – gerade Technik weist oft einen kurzen Produktzyklus auf. Was beispielsweise für Smartphones oder Computerchips gilt, hat jedoch nicht zwingend generelle Bedeutung. Das zeigt sich auch am Thermomix von Vorwerk: So liegen zwischen den beiden Vorgängervarianten des Küchenhelfers immerhin knapp zehn Jahre, zuletzt waren es etwa fünf Jahre. 

Kurze Zeit vor dem letzten Modellwechsel im Frühjahr 2019 hatte sich eine Käuferin das Küchengerät zugelegt und klagte nun vor dem Wuppertaler Landgericht: Der Kaufvertrag sollte rückabgewickelt werden – Thermomix hätte über die bevorstehende Präsentation des Nachfolgemodells informieren müssen. Das Gericht beurteilt den Fall aber anders (Urteil v. 09.01.2020, Aktenzeichen 9 S 179/19). 

Vorgängermodell ist nicht Auslaufmodell

Das Landgericht Wuppertal bestätigte Beck Aktuell zufolge das Urteil des Amtsgerichtes, bei dem die Sache zuvor verhandelt wurde und wies die Klage der Käuferin ab – sie unterlag also im Rechtsstreit gegen den Thermomix-Hersteller. Wie der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung angegeben habe, müsse der Hersteller nicht auf einen künftigen Modellwechsel hinweisen. Selbst wenn die Präsentation des Nachfolgers kurz bevor gestanden habe, müssten die Vorgängermodelle auch nicht zwingend als Auslaufmodelle bezeichnet werden. 

Kritik ereilte den Modellwechsel nicht nur von der Klägerin – laut Beck Aktuell hätten etliche Kunden, die kurz zuvor eines der Küchengeräte erworben hatten, ihren Unmut in den sozialen Medien mitgeteilt. Das neue Modell des als Luxus-Küchengerät geltenden Thermomix soll diverse Funktionen aufweisen, mit denen der Vorgänger nicht aufwarten kann.

Auf der einen Seite stehen insofern also die Kunden, auf der anderen der Hersteller. Dieser habe im Gegenzug durchaus ein berechtigtes Interesse daran, das aktuelle Modell abzusetzen – und das auch ohne auf den bevorstehenden Wechsel hinzuweisen. 

Der Kaufvertrag der Klägerin muss insofern nicht rückabgewickelt werden. Das Urteil des LG Wuppertal ist rechtskräftig.

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