Urteil des OLG Hamm

Haften Händler für fehlerhafte Angaben von Herstellern?

Veröffentlicht: 20.01.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 20.01.2020
Kartons auf Mini-Lkw mit Schutzschild

Kürzlich erst gab es zwei Urteile von den Landesgerichten Bochum und Hannover, die sich mit dem Thema der Informationspflicht für bestehende Garantien gegenüber Verbrauchern befassten. Nun gab es HKMW Rechtsanwälte zufolge ein weiteres Urteil, hier vom Oberlandesgericht Hamm (Urteil v. 26.11.2019, Aktenzeichen I-4 U 22/19). Ein Marktplatz-Händler hatte hier in seinem Angebot auf Amazon ein Produktinformationsblatt des Herstellers verlinkt. Dieses umfasste neben einigen Angaben zur Funktion und Bedienung des zum Verkauf stehenden Taschenmessers auch Angaben zu einer Herstellergarantie. 

Die Klägerin, welche ebenfalls Taschenmesser vertreibt, war nun der Auffassung, dass der Händler seinen eigenen gesetzlich bestehenden Informationspflichten im Hinblick auf diese Garantie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Nach einer erfolglosen Abmahnung und der Abweisung der Klage in erster Instanz landete der Fall nun bei den Richtern des Oberlandesgerichts Hamm. 

Garantiehinweise in verlinktem Produktdatenblatt

Online-Händler wie auch Händler müssen Verbraucher jedenfalls auf die Bedingungen einer Garantie hinweisen, sofern eine solche besteht und er mit dieser wirbt. Ob diese vom Händler selbst, dem Hersteller oder einem Dritten stammt, ist dabei völlig unerheblich. 

Diese Bedingungen umfassen laut Gesetz bestimmte Angaben: 

  • Hinweis auf bestehende gesetzl. Gewährleistungsrechte
  • Hinweis, dass die Garantie diese nicht einschränkt
  • Inhalt der Garantie
  • Alle wesentlichen Angaben, die zur Inanspruchnahme der Garantie nötig sind

Zum letzten Punkt gehören dabei auch Angaben zur Identität des Garantiegebers, zur Dauer und zum räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes. 

Im Produktdatenblatt war nun erwähnt, dass eine (zeitlich) unbegrenzte Garantie besteht, diese im Bereich von Elektronik auf zwei Jahre beschränkt ist und dass bestimmte, selbst durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verschleiß verursachte Schäden ausgenommen sind, außerdem war die Adresse des Herstellers und des deutschen Retail-Unternehmens angegeben. Die Detailseite selbst enthielt keine Angaben zu einer Garantie. Nach Auffassung der Klägerin fehlten im Angebot des Händlers die Angaben zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten, aber auch der räumliche Geltungsbereich sei nicht angegeben gewesen. Die Beklagte war hingegen der Meinung, dass sie diese Angaben gar nicht hätte machen müssen – mit einer Garantie werbe sie schließlich nicht. 

Strittig: Was müssen Online-Händler angeben?

Bislang sind sich Juristen einig darüber, dass die Bedingungen einer Garantie jedenfalls dann ebenfalls angegeben werden müssen, wenn die Garantie selbst werblich angesprochen wird, beispielsweise durch „3 Jahre Garantie“ in der Artikelbeschreibung. 

Unterschiedlich werden aber die darüber hinausgehenden Fragen beurteilt, also ob eine (herstellerseitige) Garantie generell stets, dann auch mit ihren Garantiebedingungen, angegeben werden muss, wenn sie denn überhaupt nur besteht. Nach dem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Bochum (Urteil v. 27.11.2019, Aktenzeichen I-15 O 122/19) müssten Händler gar nach gegebenenfalls bestehenden Garantien von Herstellern und Dritten forschen, um diese dann angeben zu können. Das Landgericht Hannover wiederum entschied im letzten September (Urteil v. 23.09.2019, Aktzenzeichen 18 O 33/19), dass der Händler im betreffenden Fall die Herstellergarantie als solche nicht angeben oder danach suchen musste – genannt werden müssten nur eigene Garantien oder, wenn eine fremde Garantie erwähnt wird, auch deren Bedingungen.

Auf diese Frage, ob eine Garantie generell bei Bestehen angegeben werden und damit auch nach ihr geforscht werden muss, nimmt das Urteil des OLG Hamm zwar Bezug, schweigt sich aber aus: Dass eine Garantie besonders werblich hervorgehoben wird, damit deren Bedingungen angegeben werden müssen, sei jedenfalls nicht nötig. Diese Pflicht würde schon dann erwachsen, wenn das Angebot einen Hinweis auf die Garantie enthält. Da der Händler in diesem Fall das Produktdatenblatt verlinkt hat und sich dort einige Angaben zur Herstellergarantie finden, muss er also auch vollumfänglich über die Bedingungen informieren – was sich hier vielleicht schwierig gestaltet, da offenbar auch die Herstellerangaben zumindest im Produktdatenblatt nicht vollständig waren.

Ob er nach dieser Garantie auch hätte forschen und sie dann angeben müssen, brauche man insofern nicht zu entscheiden, wie es im Urteil heißt. Und ob er sich das Produktdatenblatt zu eigen machte, ließ das Gericht ebenfalls offen. Der Händler haftet damit jedenfalls für seine nicht vollständig erfüllte Informationspflicht – auch wenn diese auf offenbar fehlerhaften Herstellerangaben beruht.

Wird der BGH Rechtssicherheit bringen?

Nach dem Motto „Wer A sagt, muss auch B sagen“ bleibt es für Online-Händler damit jedenfalls bei der Pflicht, Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen, wenn die Garantie werblich erwähnt wird. Folgt man der Auffassung des OLG Hamm, würde zudem bereits ein irgendwie gearteter Hinweis im Angebot reichen, um die Informationspflicht ebenfalls auszulösen – auch wenn sich dieser in einem verlinkten Datenblatt findet. Folgt man weitergehend der Auffassung des LG Bochum, müssen Händler generell über bestehende Garantien informieren, hiernach also auch recherchieren. 

Für Händler, die auf Nummer Sicher gehen wollen, gilt damit, gegebenenfalls bestehende Garantien samt ihrer Bedingungen immer anzugeben – so lautet auch die Empfehlung des Händlerbundes im Hinweisblatt zu Garantien im Online-Handel. Werden Produktdatenblätter oder Betriebsanleitungen im Angebot verlinkt, sollten diese auf etwaige Angaben untersucht werden. 

Der jetzige Zustand in Sachen Information über Garantien und ihre Bedingungen glänzt für Händler jedenfalls nicht mit Rechtssicherheit. Wie es bei HKMW Rechtsanwälte heißt, sei gegen die Entscheidung bereits ein Rechtsmittel zum BGH (Aktenzeichen I ZR 241/19) eingelegt worden. Eine Entscheidung hier bedeutet dann zwar Rechtssicherheit, könnte je nach ihrem Ausgang aber auch entsprechende, weitgehende Pflichten für Händler festschreiben – die Gefahr von Abmahnungen und weiteren rechtlichen Konsequenzen bestünde für Händler dann gegebenenfalls schon im Verweis auf fehlerhafte Garantieangaben von Herstellern. Über weitere Entwicklungen werden wir berichten.

Kommentare  

#3 Redaktion 2020-01-23 15:10
Hallo Eddy,

die Gerichte vertreten zur Zeit unterschiedlich e Auffassungen, was die Informationspfl ichten hinsichtlich bestehender Garantien insbesondere von Herstellern oder Drittanbietern anbelangt. Welcher Ansicht man sich persönlich anschließt, das bleibt natürlich einem selbst überlassen. Im Hinblick auf das Risiko von Abmahnungen und rechtlichen Streitigkeiten empfehlen wir daher, über bestehende Garantien und ihre vollständigen Bedingungen zu informieren. Hinsichtlich von Herstellergaran tien können sich Händler auch an den Hersteller selbst wenden um hier entsprechende Auskünfte zu erhalten. Insgesamt ist die Situation hier aber unbefriedigend und birgt wenig Rechtssicherhei t für den Handel. Wir hoffen auf ein zeitnahes Urteil durch den Bundesgerichtsh of, damit in dieser Sache klare Verhältnisse herrschen.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#2 Eddy 2020-01-22 17:30
Hi zusammen,
habe ich das richtig verstanden, dass wir unsere Produkte bezüglich Garantien die der Hersteller verspricht untersuchen müssen. Und diese dann in der Beschreibung publizieren.
Wenn das so ist dann ist das ein gefundenes Fressen für alle Abmahner dieser Welt. Ich hoffe die Gerichte besinnen sich eines Besseren.
Gruß
Eddy
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#1 Heidemann 2020-01-22 14:28
willst Du einen Händler verklagen - musst Du das nur irgendwie zum OLG Hamm bekommen.
dort bekommst Du immer Recht !
diese Richter dort müssen besonders Tragische Erfahrungen beim Einkauf gemacht haben ?
Tippe mal auf mein Hauptmetier Sammlerartikel - schlechte Qualität oder Fälschungen zu Exorbitanten Preisen eingekauft - und nun verpassen Sie allen Händlern die Quittung !?
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