Klarnamenpflicht & Bildrechte

Facebooks Vertragsbedingungen sind rechtswidrig

Veröffentlicht: 27.01.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.01.2020
Facebook-Logo unter der Lupe des Verbraucherschutzes

Facebook sammelt die Daten seiner Nutzer. Das geht auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Ob die Nutzer für die kostenlose Plattform gern mit ihren Daten zahlen, ist die eine Seite der Medaille. Auf der anderen Seite hat nun das Kammergericht Berlin (Urteil vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 5 U 9/18) festgestellt, dass diese Sammelwut in Teilen rechtswidrig ist. 

Verband hat Klagebefugnis

Die soziale Plattform sieht das naturgemäß anders: Zunächst wurde laut Heise angezweifelt, ob die Verbraucherschützer überhaupt klagen dürfen. Zumindest in Sachen Datenschutzgrundverordung benötige der Verband den Auftrag eines betroffenen Verbrauchers. Dem erteilte das Kammergericht allerdings eine Absage: Es sei „Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen ausdrücklich gestattet, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorzugehen“.

Kommerzielle Nutzung von Fotos 

Außerdem verstößt Facebook bei einigen seiner Nutzungsbedingungen gegen geltendes Recht. So bestätigte das Gericht erneut, dass Facebook nicht auf die Klarnamenpflicht pochen darf. Eine Klausel, die Nutzer dazu zwingt, sich mit ihrem echten Namen auf Facebook anzumelden, ist damit rechtswidrig. 

Auch in Sachen Bildrechte muss die Plattform nun nachbessern: Hier behält sich das Unternehmen aktuell die kommerzielle Nutzung von Profilbildern vor. Ebenfalls rechtswidrig ist eine Klausel, nach der sich der Nutzer mit allen künftigen Änderungen der Datenschutzrichtlinien einverstanden erklären muss. 

Bei zwei Funktionen hätte sich Facebook laut Ansicht des Gericht vorher die Einwilligung der Nutzer via Opt-In holen müssen: Das betrifft zum einen den standardmäßig aktivierten Ortungsdienst von Facebook, der auch Chat-Partnern den Aufenthaltsort verriet. Zum anderen den Zugriff von Suchmaschinen auf die Feeds. 

„Facebook bleibt kostenlos“

Trotz der schweren Niederlage konnte Facebook sich an einer Stelle durchsetzen: Die Verbraucherschützer klagten auch wegen dem damaligen Werbeslogan: „Facebook ist und bleibt kostenlos.“ Diesen beanstandeten sie als irreführend, da die Nutzer zwar nicht mit Geld, aber mit ihren Daten zahlen. Dieser Ansicht konnte das Gericht nicht zustimmen. 

Insgesamt ging es in dem Prozess um 26 Einzelverstöße, die der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits im Jahr 2015 vor Gericht moniert hatte. Bei der aktuellen Entscheidung handelt es sich nun um ein Urteil im Berufungsverfahren. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.