Googles Gmail

E-Mail-Dienst von Google ist kein Telekommunikationsdienst

Veröffentlicht: 06.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.02.2020
Gmail auf Smartphone

Zweck des sog. Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist es, den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation zu fördern und flächendeckend ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Unter das TKG fallen alle Telekommunikationsdienste. Das sind „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen".

Anbieter solcher Dienste unterliegen jedoch speziellen Pflichten, zum Beispiel Anforderungen aus dem Datenschutz (z. B. Informationspflichten bei Ortungsdiensten) sowie Kundenschutz-Regelungen (z. B. der Einzelverbindungsnachweis). Wegen der Bedeutung für die Bevölkerung unterliegen die Telekommunikationsdienste auch einer Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur. Für Google ist es jedenfalls ein Versuch wert gewesen, sich diesem Gesetz zu entziehen.

Bundesnetzagentur sieht Meldepflicht für Gmail

Die Bundesnetzagentur war viele Jahre der Ansicht, dass der von Google betriebene E-Mail-Dienst Gmail ebenfalls ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen TKG ist. Mit Bescheiden aus den Jahren 2012 und 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google deshalb verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google bislang erfolglos und eine jahrelange Litanei begann.

Google gewinnt Rechtsstreit

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht worden war (wir berichteten), musste nun das Oberverwaltungsgericht Münster wieder aktiv werden und die Richtungsweisung aus Luxemburg in die Tat umsetzen. E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sogenannte Webmail-Dienste), sind keine Telekommunikationsdienste und unterfallen nicht dem TKG, so der nun vermutlich endgültige Tenor zum Abschluss des Verfahrens (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05. Februar 2020, Aktenzeichen: 13 A 17/16). 

Im Wesentlichen kümmern sich die Internetzugangsanbieter und Netzbetreiber der Absender und Empfänger der E-Mails um die Signalübetragung. Google übernehme lediglich eine Zuordnung der IP-Adressen zu den E-Mail-Adressen, die Zerlegung der Nachrichten in Datenpakete und die Einspeisung/den Empfang in das offene Internet. Das für sich genommen sei noch kein Telekommunikationsdienst.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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