Oberlandesgericht Dresden

Änderungen von AGB durch „Pop-up”-Fenster möglich

Veröffentlicht: 07.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.02.2020
Pop-Up-Fenster

Neue Gesetze, Urteile oder eine geänderte Geschäftspraxis. Ursachen für die Änderungen von Allgemeinen Geschäftbedingungen, Nutzungsbestimmungen oder anderen Richtlinien gibt es viele. Meist erfahren die Nutzer beiläufig beim Betreten der Webseite und stimmen den Bedingungen lapidar über ein Pop-up-Fenster zu.

Was in der Internetwelt gang und gäbe ist, wurde nun auch von einem Gericht als unbdedenklich eingestuft. Die Dresdner Richter hatten keine Bedenken damit, dass sich ein soziales Netzwerk seine neuen Nutzungsbedingungen durch das Anklicken der Schaltfläche „ich stimme zu“ auf einem „Pop-up"-Fenster bestätigen ließ (Oberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19. November 2019, Aktenzeichen: 4 U 1471/19). Zu dem Streit war es gekommen, weil der Nutzer einer Social-Media-Plattform aufgrund seiner Postings gesperrt und der Text gelöscht worden war. Hiergegen wehrte er sich, wobei auch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zur Sprache kam.

„Friss-oder-Stirb-Auswahl” keine Zwangslage für Nutzer

Oft werden die neuen AGB und Nutzungsbedingungen aufgezwungen. Entweder der Nutzer akzeptiert sie – oder eben nicht. Ist der Betroffene mit der Änderung der Hausregeln nicht einverstanden, muss er seinen Vertrag beenden und das Nutzerkonto oder den Account schließen. Auch eine solche vom Gericht als „Friss-oder-Stirb-Auswahl” bezeichnete Option sei unbedenklich. Das gelte selbst dann, wenn das soziale Netzwerk in Deutschland eine „überragend wichtige Stellung” einnimmt. 

Einen Zwang, mit jedem Beliebigen einen Vertrag einzugehen, gibt es in diesem Bereich nicht, was den Ausschluss der Kunden wegen zu vieler Retouren weiter untermauern könnte. Lediglich an allgemeine Diskriminierungsverbote müsse man sich halten.

Änderungen für Online-Shops mit Warenverkauf

Online-Händler werden sich vermutlich nun fragen, ob sie in ihren eigenen Online-Shops, in denen sie selbst ihre Waren anbieten, bei jeder Änderung der von ihnen verwendeten AGB ebenfalls eine Zustimmung der Kunden mittels Pop-up-Fenster einholen müssen. Bei Änderungen der AGB oder Nutzungsbedingungen müssen diese aber nur im Shop ausgetauscht werden. Für alle Warenverkäufe gelten die jeweils in diesem Moment auf der Webseite eingebundenen AGB. Damit der Kunde sie auch später noch in der damals gültigen Fassung aufrufen kann, gibt es die sog. nachvertraglichen Informationspflichten.

Diesen zufolge ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der auch die AGB enthalten sind, spätestens bei der Lieferung der Ware „auf einem dauerhaften Datenträger” (z. B. in Papierform durch Beilegen ins Paket, als E-Mail-Anhang) zur Verfügung zu stellen. Ein Hinweis auf die Webseite des Unternehmers reicht nicht aus, da diese stetig verändert werden kann und der Kunde gerade nicht dauerhaft auf die vormals gültige Fassung zugreifen kann.

Übrigens: Online-Händler müssen sich ihre AGB auf der Bestellübersichtsseite nicht gesondert abhaken lassen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#2 Redaktion 2020-02-11 10:23
Hallo David,

die Pflicht kommt aus dem EGBGB: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkeh r muss der Unternehmer den Kunden darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, Artikel 246c Nr. 2 EGBGB. Dabei handelt es sich lediglich um eine Informationspfl icht, der der Händler auch nachkommen kann, indem er den Kunden darüber informiert, dass er den Vertragstext selbst sichern muss. Es ist daher nicht zwingend notwendig, die AGB per E-Mail der Post zu senden. Wichtig ist lediglich die Information, darüber ob der Kunde sich selber kümmern muss – oder eben nicht.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 David 2020-02-10 16:35
ich habe noch nie eine gedruckte Version der AGBs oder die AGBs per Email nach einer Bestellung erhalten. Das wäre doch auch völlig übertrieben, oder? Ich habe davon auch noch nie was gehört, dass die kompletten AGBs zu jeder Bestellung dazu müssen. Woher kommt das?
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