Urteil des BGH

Geschützter Ursprung: Culatello di Parma ist unzulässige Bezeichnung

Veröffentlicht: 12.02.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.02.2020
Culatello-Schinken auf Teller

Der Prosciutto di Parma ist ein bekanntes Lebensmittel und wird üblicherweise auch mit einer gewissen Qualität verbunden. Immerhin handelt es sich bei der Bezeichnung des Schinkens auch um eine geschützte Ursprungsbezeichnung

Während der Prosciutto, sofern er denn aus Parma stammt, diese Bezeichnung grundsätzlich tragen darf, gilt das nicht für jeden anderen Schinken, der aus der Region kommt – wie den Culatello di Parma. Dass ein italienischer Hersteller diesen Schinken in Deutschland nicht mehr unter dieser Bezeichnung führen darf, dafür hat sich die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken nun vor dem BGH eingesetzt – mit Erfolg (Urteil v. 12.12.2019, Aktenzeichen I ZR 21/19). 

Culatello di Parma ist eine Anspielung

Die Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ ist seit langer Zeit als Ursprungsangabe geschützt (g.U.), was auf den Culatello di Parma hingegen nicht zutrifft. Vor Gericht stellte sich nun die Frage, ob es sich bei der Bezeichnung des Culatellos die Parma womöglich um eine – nicht zulässige – Anspielung auf die geschützte Ursprungsangabe handelt, zu deren Unterlassung der Hersteller verpflichtet werden könnte.

Hierfür stellen Juristen klassischerweise darauf ab, ob Verbraucher durch die Bezeichnung veranlasst werden, „einen unmittelbaren Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.U., oder die geschützte geografische Angabe trägt“, wie es im Urteil heißt. Hört ein durchschnittlicher Verbraucher also den Begriff „Culatello di Parma“ und denkt dabei direkt an „Proscuitto di Parma“, wäre das ein Hinweis auf eine Anspielung im Sinne des Gesetzes. Klingen die Bezeichnungen ähnlich oder haben die Produkte eine ähnliche Aufmachung, kann das ebenfalls ein Argument für eine Anspielung sein – gerade wenn es Hinweise gibt, dass die Ähnlichkeit nicht ganz zufällig ist. 

Keine geschützte Ursprungsangabe 

Auch wenn die Gemeinsamkeit der beiden Bezeichnungen an sich hier nur in „di Parma“ liegt, bejahen die Richter des BGH eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsangabe. In beiden Fällen ergebe sich „ein recht simpler Dreiklang in Optik und Semantik in der Form 'Ware aus Ort'“, zitiert das Urteil das Gericht der vorhergehenden Instanz – gerade die Einfachheit wirke einprägsam. Ganz davon abgesehen handele es sich um sehr ähnliche Produkte, sowohl hinsichtlich des Lebensmittels an sich, als auch der Verpackung. 

Nun kann man einwenden, dass der Culatello aber ja in Parma hergestellt wird, und damit wohl auch berechtigt sei, diese Herkunft in der Bezeichnung zu führen. 

Das beklagte Unternehmen brachte insofern vor, dass der Culatello eine bereits seit dem Jahr 1322 bekannte Spezialität sei. Nach der Feststellung eines Sachverständigen beschränke sich dies allerdings auf Culatello – „Culatello di Parma“ hingegen sei weitgehend ungebräuchlich. Das Argument, dass es ja auch andere vergleichbare Bezeichnungen gebe, wie beispielsweise „Coppa di Parma“, überzeugte die Richter auch nicht. „Im Gegensatz zu 'Coppa di Parma' ist 'Culatello di Parma', aus welchen Gründen auch immer, nicht als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt“, so das Urteil. Endlich könne der Culatello auch trotz der Unterlassungsverpflichtung weiter vertrieben werden – nur eben nicht als „Culatello di Parma“.

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