Urteil des Bundesgerichtshofes

Kein Schadensersatz nach unberechtigter Abmahnung

Veröffentlicht: 17.02.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.12.2020
Silhouette eines Huhns

Schon vor einigen Monaten fällte der Bundesgerichtshof das Urteil „Chickenwings“, welches nun veröffentlicht wurde. Anders als man zunächst annehmen mag, geht es hierbei nicht um die Kennzeichnung von Lebensmitteln oder ähnlichem: Die Chickenwings wurden als Motiv für Grußkarten verwendet. In diesem Zusammenhang gab es dann eine Abmahnung, mit welcher die Verletzung von Marken-, Urheber-, und Geschmacksmusterrechten geltend gemacht wurde. 

Dies geschah jedoch offenbar unberechtigt. In dem Verfahren, das der BGH hier nun zu entscheiden hatte, trat das abgemahnte Unternehmen als Klägerin auf und verlangte Schadensersatz in Höhe von knapp 82.000 Euro. Es ging um entgangenen Gewinn und Aufwendung für den Rückruf und die Vernichtung von beanstandeten Grußkarten (Urteil v. 19.09.2019, Aktenzeichen I ZR 116/18). 

Abmahnung für Chickenwings auf Grußkarten

Nachdem das Unternehmen abgemahnt worden war, zeigte sich recht schnell, dass diese Abmahnung womöglich zu unrecht ergangen ist, jedenfalls wies es die Abmahnung als unberechtigt zurück. Dass Unterlassungsansprüche in dieser Sache gegen sie nicht bestehen, ließ die Abgemahnte gerichtlich feststellen, genauso wie die Tatsache, dass der Abmahner auch für infolge der Abmahnung entstandene Schäden aufkommen soll. 

Zwischendurch allerdings stellte sie den Vertrieb der Karten zunächst ein und gab den Druck neuer Grußkarten in Auftrag, welche wieder „Chickenwings“ zeigten und nach Auffassung des Berufungsgericht auch von der Abmahnung erfasst gewesen wären. Außerdem ließ sie bereits in Verkehr gebrachte Grußkarten zurückholen und vernichten. Mit der Durchsetzung des Schadensersatzes gab es allerdings Probleme: Nach Auffassung der Richter habe die Klägerin es nämlich schuldhaft unterlassen, den Schaden abzuwenden. 

Trägt die Klägerin eine Mitschuld?

Mit dem Urteil war zwar zuvor festgelegt worden, dass der Abmahner für Schäden aufkommen müsse, allerdings nicht in welcher Höhe. Hier hatte die Klägerin den Schaden, der durch die Vernichtung entstanden war, nicht benannt. Im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzes konnte das beklagte Unternehmen damit einwenden, dass die Klägerin am Schaden eine Mitschuld trage. Solch eine Mitschuld kann gegeben sein, wenn nach einer Verwarnung bzw. Abmahnung die Produktion oder der Vertrieb eingestellt wird, obwohl die fehlende Berechtigung der Abmahnung eigentlich für den Abgemahnten selbst erkennbar war. 

Damit ging es im Streit auch um die Frage, ob sich das beklagte Unternehmen denn noch auf den Einwand des Mitverschuldens berufen konnte, obwohl das (Feststellungs-)Verfahren, in dem das „Ob“ der Schadensersatzpflicht geklärt wurde, schon beendet war.

Rückruf und Vernichtung ohne Anlass?

Da die Klägerin sämtliche Forderungen zurückwies und eine entsprechende gerichtliche Feststellung der Unbegründetheit der Abmahnung einleitete, aber auch neue und gleichartige Grußkarten produzieren ließ, sei sie sich dessen bewusst gewesen, dass die Abmahnung unberechtigt und deswegen die Vernichtung der Grußkarten auch nicht nötig war, so das Urteil. Ein berechtigter Anlass für die Vernichtung habe also nicht bestanden. Nach Feststellung der Richter handelte die Klägerin damit „wider besseren Wissens“.

Da die Klägerin diesen Schadensposten im Feststellungsverfahren nicht benannt hatte, hatte das beklagte Unternehmen dort auch keinen Anlass gehabt, ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin einzuwenden. Hinsichtlich des hohen Schadens konnte von der Beklagten also nicht verlangt werden, sich dagegen zu wehren, da sie ja schließlich noch gar nichts davon wusste. Bei der Berechnung des Schadens stehe die vorherige gerichtliche Feststellung dem Einwand des Mitverschuldens daher nicht im Weg. Im Ergebnis sei, so bestätigt der BGH das vorangegangene Gericht, „von einem so überwiegenden Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des geltend gemachten Schadens auszugehen, dass sich der Ersatzanspruch auf null reduziere.“

Kommentare  

#2 Roland Baer 2020-03-05 14:26
letztendlich dürfen Abzocker willkürliche Streitwerte ohne Basis auf "Schaden" fordern aber umgekehrt gilt es nicht.
wer war der ursprünglich Klagende Abzocker?
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#1 Salomon 2020-02-19 16:31
Dieses Urteil bekräftigt wieder einmal dass es keine Rechtssicherhei t gibt. Zum einen wird beispielsweise bei der Plattform Amazon empfohlen sofort aus einem Angebot herauszugehen sobald man abgemahnt wird, zum anderen verweigert man dann aber dem Abgemahnten den Schadenersatz wenn nach monatelangem Prozess festgestellt wird dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte. Welches Gericht hat so geurteilt? War es eins im Norden, Süden, Westen oder Osten? Da kann es durchaus zu unterschiedlich en Ansichten kommen. Darf Gerechtigkeit abhängig vom Standort sein? Klar ist dass man über genügend Mittel verfügen muss um einen Prozess bis zum Ende durchzustehen. Darf Gerechtigkeit abhängig vom Geld sein? Wehe dem der die Sprache der Justitia nicht versteht und den Überblick über unzählige Formalitäten verliert! Darf Gerechtigkeit abhängig von Formalismen sein? Und dann benötigt man noch einen möglichst skrupellosen Rechtsanwalt der mit allen Wassern gewaschen ist. Und wo bleibt die Moral?
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