Bundespatentgericht

Marke „Black Friday“ wird nicht gelöscht – mit Ausnahmen (Update)

Veröffentlicht: 26.02.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
Black Friday

Jedes Jahr im November treibt den Handel eine Frage um: Darf ich im Stil der USA mit satten Black-Friday-Rabatten werben? Diese Frage wurde nun vom Bundespatentgericht geklärt. Das Gericht (AZ.: 30 W (pat) 26/18) hat in dieser Woche über den Löschantrag entschieden.

Mehrere Anträge auf Löschung

Hintergrund des Streits ist die Eintragung der Marke Black Friday im Jahr 2013. Was folgte, ist recht klar: Jeder, der nach der Eintragung mit der Marke warb, ohne über eine Lizenz zu verfügen, bekam eine markenrechtliche Abmahnung. Inhaberin der Marke ist die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong; exklusiver Lizenznehmer in Deutschland ist die Black Friday GmbH, bei der Nutzungslizenzen erworben werden können. 

Gegen diese Eintragung haben gleich mehrere Unternehmen Anträge auf Löschung eingereicht. Der Grund ist, dass die Gegner der Marke schon keinen Grund für einen Markenschutz sehen. Laut Markengesetz dürfen nämlich keine beschreibenden oder geläufigen Begriffe als Marke verwendet werden. Die Gegner sind der Ansicht, dass Black Friday lediglich ein Hinweis auf den Aktionstag sei und daher 2013 gar nicht erst hätte geschützt werden dürfen. Es fehlt der Marke schlicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Im November 2018 hatte der Löschantrag der Webseite Black-Friday.de Erfolg. Das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) beschloss die Löschung der Marke. Gegen diese Löschung legte die Markeninhaberin Beschwerde ein, über die nun das Bundespatentgericht zu entscheiden hatte.

Black Friday war 2013 kaum bekannt

Das Bundespatentgericht sieht das nun anders: Als die Marke Black Friday im Jahr 2013 angemeldet wurde, sei der Begriff in Deutschland im Zusammenhang mit Rabattaktionen nicht bekannt gewesen. In Deutschland habe man den Begriff eher mit dem Börsencrash von 1929 in Verbindung gebracht. Die Bekanntheit des Begriffs als Synonym für Rabattschlachten kam erst später. 

Im Ergebnis hob das Bundespatentamt laut Fashionunited die Anordnung auf Löschung durch das DPMA weitgehend auf. Konrad Kreid, der Geschäftsführer der deutschen Lizenznehmerin Black Friday GmbH, zeigt sich erfreut und kündigte bereits an, weiter gegen die widerrechtliche Verwendung der Marke vorzugehen: „Das ist üblich und sogar notwendig, denn wer seine Marke nicht entsprechend durchsetzt, dem drohen Schutzeinbußen, oder sogar der Verlust der Markenrechte“, wird er zitiert.

In welchem Umfang die Marke bestehen bleibt, ist uns derzeit noch nicht bekannt.

Update: Kein Markenschutz für Elektro- und Elektronikwaren

In einer Mitteilung der Black Friday GmbH wurden mittlerweile Details zu der Entscheidung veröffentlicht. Die Anordnung auf Löschung der Marke wurde nur teilweise durch das Bundespatentgericht aufgehoben. Für den Bereich Werbedienstleistungen sowie Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren besteht kein markenrechtlicher Schutz. Dieses Ergebnis hat sich bereits während der Verhandlung im vergangenen Jahr abgezeichnet: Damals hatte das Gericht in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Begriff Black Friday als Synonym für die jährliche Rabattschlacht 2013 zwar noch nicht für jeden Bereich bekannt war – beim Bereich Elektro- und Elektronik aber bereits vor 2013 auf dem Markt verwendet wurde. Somit kann zumindest in diesem Bereich davon ausgegangen werden, dass der Begriff geläufig war und daher nicht als Marke eingetragen werden durfte. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Roland Baer 2020-02-26 09:22
schwachsinniges Urteil. Wieder ein Beispiel für die Weltfremdheit der Richter.
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