Urteil des LG Hannover

Händlerin muss keinen Grundpreis für Teeblumen angeben

Veröffentlicht: 28.02.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Teekanne und Glasbecher mit Teeblume

Für bestimmte Produkte muss nicht nur ein Gesamtpreis angegeben werden, sondern auch der jeweilige Grundpreis, also der Preis je Mengeneinheit. Diese Pflicht besteht zum Beispiel bei losem Tee oder Kaffee in Fertigverpackungen, schließlich erfolgt das Angebot hier grundsätzlich nach Gewicht. Wie aber steht es um die Pflicht, wenn es sich bei den angebotenen Waren nicht um losen Tee, sondern sogenannte Teeblumen handelt? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Hannover beschäftigt, nachdem es zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Online-Händlerin aufgefordert worden war (Urteil v. 11.12.2019, Az. 23 O 75/19).  

Teeblumen auf Ebay ohne Grundpreis

Die beklagte Online-Händlerin hatte auf Ebay unter anderem die besagten Teeblumen angeboten. Dabei handelt es sich um handgefertigte Einzelwerke, die aus Teeblättern und gesonderten Blüten per Hand gebunden werden und sich in kochendem Wasser blumenartig öffnen. Sie bewarb diese mit „… 011 Teeblumen Großpackung ErblühTee weißer Tee – 36er Packung“ zum Gesamtpreis von 53,90 Euro, gab dabei allerdings keinen Grundpreis an.

Der Kläger nahm sie wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) in Anspruch und forderte Unterlassung. Die beigefügte Unterlassungserklärung gab die Händlerin aber nicht ab: Die Teeblumen würden nach Anzahl und nicht nach Gewicht angeboten werden und ein Verstoß gegen die PAngV liege nicht vor. Darüber sollte nun aber das Landgericht entscheiden müssen, welche letztlich der Beklagten Recht gab.

Wer Verbrauchern gewerbs-, geschäfts- oder regelmäßig Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung anbietet, muss neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben, der sich auf die Mengeneinheit bezieht.

Bei losem Tee oder Kaffee und generell Lebensmitteln in Fertigverpackungen ist das bekanntermaßen der Fall. Und auch im Hinblick auf Kaffeekapseln entschied der BGH, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe greife (Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/18). Nach Auffassung der Richter des Landgerichts Hannover gilt im Fall der Teeblumen allerdings etwas anderes.

Angebot nach Stückzahl: Keine Grundpreispflicht für Teeblumen

Nach Gewicht wird die Ware aus juristischer Perspektive dann angeboten, wenn es eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht gibt. Gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die ein solches „Spezialgesetz“ darstellt, gilt aber eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die üblicherweise nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung dabei ist außerdem, dass die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zählbar ist, oder aber in der Kennzeichnung angegeben wird. 

Zwar habe die Beklagte auch ein „ca.“-Gewicht angegeben, allerdings sei darin weder ein Angebot nach Gewicht zu sehen, noch habe dafür eine Pflicht bestanden, heißt es im Urteil des Landgerichts: Im Titel des Angebots bzw. der Werbung habe die Händlerin auf die Stückzahl der Teeblumen Bezug genommen, die damit für Verbraucher auch ohne Weiteres erkennbar war. Damit falle die Werbung für die Teeblumen letztlich nicht unter die Regel der Preisangabenverordnung.  

Exkurs: Widerspruch zum Kaffeekapsel-Urteil?

Und warum fallen die Teeblumen in diesem Fall nicht unter die Pflicht, die Kaffeekapseln im BGH-Urteil aber schon? Etwa, weil die Kaffeekapseln an sich kein Lebensmittel darstellen. Dies ist nämlich der Kaffee selbst, und dieser müsste für die Befreiung von der Pflicht zur Angabe des Gewichts nach der LMIV selbst üblicherweise nach Stückzahl angeboten werden – was nach den Feststellungen des BGH aber eben nicht der Fall ist. Hier konnte die ausnahmsweise Befreiung daher nicht in Anspruch genommen werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.