Urteil des OLG Köln

Verbraucher-AGB von PayPal sind nicht per se zu lang

Veröffentlicht: 02.03.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 30.06.2022
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Ohne geht es im E-Commerce kaum: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie regeln die Bedingungen eines Vertrages, ohne aber für jeden einzelnen Vertrag individuell verhandelt werden zu müssen. Je nach Branche, Vertragsart und Beteiligten können die juristischen Ausführungen mal kürzer, gerne aber auch länger werden – beispielsweise durch gesetzliche Informationspflichten. Vor dem Oberlandesgericht standen kürzlich nun die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher von PayPal in zweiter Instanz zur Debatte (Urteil v. 19.02.2020, Az. 6 U 184/19). Der Kläger, der Verbraucherzentrale Bundesverband, hatte beantragt, dem Zahlungsdiensteanbieter die Verwendung dieser AGB zu verbieten. Sie seien in ihrer Gesamtheit nicht nur unverständlich, sondern auch viel zu lang. 

Zu lange AGB: OLG Köln weist Berufung zurück

80 Minuten würde ein durchschnittlicher Leser für die Lektüre der rund 83 Seiten langen Allgemeinen Geschäftsbedingungen benötigen. Nach Ansicht des Klägers sei es Verbrauchern kaum zumutbar, sich so Kenntnis über den Inhalt zu verschaffen.

Der zuständige Senat des OLG Köln wies die Berufung allerdings zurück und bestätigte das vorhergehende Urteil. Grundsätzlich könnte es zwar gegen das gesetzliche Transparenzgebot sprechen, wenn AGB im Verhältnis zum jeweiligen Geschäft länger als vertretbar sind. Das hätte der Kläger aber nicht hinreichend dargelegt.

Dass solche allgemeinen Geschäftsbedingungen erst einmal bewältigt werden müssen, das steht wohl außer Frage. Es ist nicht nur im Sinne des Vertragspartners, sondern auch im Interesse desjenigen, der die AGB verwendet, dass die Regelungen möglichst prägnant und verständlich sind, gleichzeitig aber auch den rechtlichen Anforderungen gerecht werden. So können Unklarheiten und Missverständnisse vermieden werden. 

Zahlung: Immerhin bis zu fünf Parteien beteiligt

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, müssten aber auch die Umstände berücksichtigt werden, die durch die AGB geregelt werden. So werde mithilfe der PayPal-AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Parteien ermöglicht: Neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal könnten auch Banken oder Kreditkartenunternehmen beteiligt sein. Nach dazu komme einem Verbraucher hier nicht nur die Position des Zahlenden, sondern ggf. im Falle einer Rückzahlung auch die Rolle des Zahlungsempfängers zu. 

Auch die Bewertung anhand eines „Verständlichkeitsindexes“, auf welchen die Verbraucherschützer hinwiesen, sei nicht pauschal möglich. Wie es in der Pressemitteilung heißt, richte sich die Überprüfung kompletter AGB nach zahlreichen Faktoren. Die Verwendung von Fremdwörtern beispielsweise kann zulässig sein, wenn sie hinreichend erläutert werden. Auch reiche die Nennung einzelner, nach eigener Auffassung überflüssiger Klauseln nicht, um die allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Unzumutbarkeit insgesamt verbieten zu können.

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