Neues DSGVO-Urteil

Lückenhafte Datenschutzerklärungen durch Verbände angreifbar - oder doch nicht!?

Veröffentlicht: 02.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Glasglocke

Die Sorge, wegen eines Datenschutzverstoßes belangt zu werden, ist groß. Um zumindest von einer Seite nicht mehr angegriffen werden zu können, beobachtet die Branche gespannt die Entwicklung der Rechtsprechung zur Frage „Steht auch Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden eine Abmahn- und Klagebefugnis bei DSGVO-Verstößen zu”?

Frage: Regelt Datenschutz auch „Verhalten am Markt”?

Wer sich im Geschäftsleben unlauter verhält, kann dafür mit einer Abmahnung bestraft werden. Nicht nur Konkurrenten, sondern auch Vereine dürfen Abmahnungen aussprechen, „soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben” und sie sich in ihrer Satz der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ihrer Mitglieder verschrieben haben.

Zur Abmahnung kann es jedoch nur kommen, wenn eine sog. „Marktverhaltensnorm” verletzt wurde, also eine Vorschrift, die das Verhalten am Markt regelt, der Förderung des Absatzes dient und mit deren Verstoß auch Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern beeinträchtigt sind. Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen können dem Schutz vor unlauterem Handeln am Markt dienen, da beispielsweise fehlende Informationen zum Verantwortlichen in der Datenschutzerklärung für Verbraucher für eine eventuelle Kommunikation mit dem Unternehmen von Bedeutung seien. Die Betonung liegt jedoch auf „können”.

OLG Stuttgart bestätigt Abmahnfähigkeit bei DSGVO-Verstößen

Mit der DSGVO kommt für viele Vereine vermeintlich eine neue Rechtsgrundlage hinzu, Sünder abmahnen zu können. Die Vereine leiten ihre Legitimation direkt aus der DSGVO ab - was jedoch höchst umstritten ist. Diverse Urteile gab es in den letzten Monaten und Jahren seit Inkrafttreten der DSGVO. Klar ist jedoch, dass nichts klar ist, denn die Gerichte kommen zu unterschiedlichen Schlüssen ohne klare Tendenz.

Vergangene Woche hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit dieser Frage beschäftigt und stellt fest: Ja, die datenschutzrechtlichen Informationspflichten aus der DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar, die kostenpflichtig abgemahnt werden können. Wettbewerbsverbände sind befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO geltend zu machen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020, Aktenzeichen 2 U 257/19).

Weiterhin keine Entwarnung

Auch mit dieser Entscheidung ist noch keine Sicherheit in der Rechtslage eingekehrt und die Frage weiterhin höchst umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart schließt sich prinzipiell seinen Kollegen aus Naumburg und Hamburg an. 

Vermeiden ließe sich der Verstoß im aktuellen Fall jedoch schon damit, sich eine vollständige Datenschutzerklärung für alle Shops zu besorgen und diese transparent einzustellen. Dann haben die Verbände erst einmal nichts abzumahnen – Legitimation hin oder her.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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