Abmahnungen

IDO-Verband darf vorerst keine Schmuckhändler mehr abmahnen

Veröffentlicht: 03.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
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Wer austeilt, muss auch einstecken können. Da der IDO-Verband in den vergangenen Jahren vermutlich bereits mehrere zehntausend Abmahnungen versendet hat und damit vielen Händlern Kummer bereitet hat, dürfte ein aktuelles Urteil alle derzeitigen und künftige Betroffene freuen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich die Mitgliederliste des IDO-Verbands einmal genauer angeschaut und Schwachstellen gefunden.

Woher nimmt der IDO-Verband seine Berechtigung zur Abmahnung?

Da es in Deutschland keine direkte staatliche Überwachung des Wettbewerbs auf dem Markt gibt, übernehmen die Konkurrenten, Verbände und qualifizierten Institutionen (z. B. IHKs) die Rolle der Marktwächter. Vereine dürfen Abmahnungen jedoch nur dann aussprechen, „soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben” und sie sich in ihrer Satzung der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ihrer Mitglieder verschrieben haben. Genau diese Voraussetzung muss auch der IDO-Verband erfüllen, wenn er Händler abmahnen möchte.

Gerichte bestätigen Berechtigung zur Abmahnung

Genauso lange wie der IDO-Verband in der Abmahnbranche aktiv ist, muss sich der Verband auch die Frage nach der Berechtigung hierfür gefallen lassen. Dass sich schon zahlreiche Online-Händler mithilfe ihrer Rechtsbeistände die Zähne am IDO-Verband ausgebissen haben, zeigen die unzähligen Urteile. Viele Gerichte haben die Legitimation des IDO-Verbandes bestätigt, Abmahnungen auszusprechen. Aber in einigen Fällen hat der Verband auch unsauber gearbeitet und seine Legitimation zur Abmahnung nicht darlegen können.

So erneut geschehen in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 9 W 356/19). Rechtsanwalt Christian von der Heyden berichtet auf seinem Portal über das Urteil, in welchem sich die Richter die Mitgliederliste etwas näher anschauten. Das Gericht ist der Auffassung, dass allein die Anzahl der vorhandenen Mitglieder im Verband nicht maßgeblich sei, denn kleinen Ebay-Shops könne ein geringeres Gewicht zukommen als einem serösen, stationären Einzelhandelsgeschäft. Genau das war letztendlich die Schwachstelle der Abmahnungen. Das Gericht hielt die dargelegten zwanzig Händler, vorwiegend Ebay-Händler, nicht für ausreichend, um von einer Berechtigung in dieser Branche auszugehen. 

Fazit und Praxishinweis

Die Legitimation des IDO-Verbandes folgt aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist derzeit nach der gängigen Rechtsprechung weitestgehend nicht zu beanstanden. Nach dem neuesten Urteil aus Koblenz ist die Berechtigung zur Abmahnung in der Schmuckbranche zumindest fraglich. Nichtsdestoweniger ist jede Abmahnung ein Einzelfall und muss individuell geprüft werden. Künftig könnte der IDO-Verband hier nachbessern und eine Berechtigung wiedererlangen, z. B. durch Aufnahme neuer Mitglieder in der jeweiligen Branche oder bessere Vorbereitung im Prozess.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#1 Ernst HagenErnst 2020-03-19 15:46
Das Urteil zeigt, dass die Aktivlegitimati on und Prozessführungs befugnis des IDO Verbandes in jedem Einzelfall hinterfragt und kritisch geprüft werden sollte. Das Urteil des OLG Koblenz ist übrigens nicht das erste, welches die Aktivlegitimati on und Prozessführungs befugnis des IDO Verbandes für den Bereich des Schmuckhandels verneint. Denn schon im Jahr 2017 hat das LG München I entsprechend geurteilt, auch wenn dies den IDO Verband nicht daran gehindert hat, weiter gegen Schmuckhändler vorzugehen. Die folgenden Urteile sind mir bekannt: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02. Mai 2019 - 6 U 58/18; LG Rostock, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 HKO 2/19; LG Rostock, Urteil vom 10. Januar 2019 - 5a HK O 120/18; LG München I, Urteil vom 13. Februar 2017 – 4 HK O 22005/16. Da der IDO Verband über sehr fähige Anwälte mit Expertenkenntni ssen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verfügt, empfiehlt es sich unbedingt, jede Abmahnung durch einen entsprechend fachlich versierten Anwalt prüfen zu lassen, zumal die Abmahnungen von der Sache her in den meisten Fällen berechtigt sind.
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