Amtsgericht München

Wie weit geht der Auskunftsanspruch nach der DSGVO?

Veröffentlicht: 05.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2020
DSGVO

Laut Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht Personen ein Auskunftsanspruch zu, um in Erfahrung zu bringen, welche Daten zu welchem Zweck wie bei einem anderen (z. B. in einem Unternehmen) gespeichert wurden. Im Online-Handel kann beispielsweise ein Käufer ein Auskunftsersuchen an einen Händler richten. Das Unternehmen hat die Auskunft unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu beantworten. Was ein angefragtes Unternehmen alles zusammentragen und an den Anfragenden übermitteln muss, konkretisierte das Amtsgericht München.

Zum Umfang der Auskunftspflicht

Auskunft verlangte ein Autor gegenüber seinem Vertragspartner über sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich deren Herkunft, sämtliche Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Die Auskunft wurde zwar erteilt, sei aber nach Meinung des Betroffenen nicht umfassend genug gewesen.

Das Amtsgericht München bekräftigte daraufhin noch einmal, dass der Auskunftsanspruch aus der DSGVO umfassend sei und sich auf alle zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten beziehe (Teilurteil vom 4. September 2019, Aktenzeichen 155 C 1510/18). Das umfasse alle vorhandenen Daten, zu denen ein Bezug zur auskunftsberechtigten Person hergestellt werden kann.

Dies gelte zudem für alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, auch wenn die Daten einer Pseudonymisierung unterzogen worden sind, aber der Person wieder zugeordnet werden können.

Interne Notizen umfasst – oder doch nicht?

Von der Auskunftsverpflichtung erfasst seien alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z. B. Gesundheitsdaten, Kontonummer. Nicht umfasst seien jedoch interne Vorgänge eines Unternehmens, wie etwa interne Vermerke oder sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist.  Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO diene nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.

Ähnlich hat das auch das Landgericht Köln mit Urteil vom 18.03.2019 (Aktenzeichen 26 O 25/18) gesehen. Die Entscheidung wurde jedoch vom Oberlandesgericht Köln im Anschluss wieder aufgehoben (Urteil vom 26. Juli 2019, Aktenzeichen Az. 20 U 75/18). Auskunft sei sogar über interne Gesprächsvermerke und Telefonnotizen zu erteilen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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