Urteil Bundesfinanzhof

Kein Freiberufler: Externer Datenschutzbeauftragter arbeitet gewerblich

Veröffentlicht: 23.03.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Geschäftsfrau mit Taschenrechner und Tabellen

Online-Händler arbeiten in der Regel gewerblich. Sie melden ein Gewerbe an und führen auch Gewerbesteuern ab, unterliegen als kaufmännisches Handelsgewerbe den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit insgesamt jeder Menge besonderer Regeln. 

Doch dies gilt nicht für jeden, der selbstständig arbeitet. Innerhalb der Gruppe der Gewerbetreibenden sind Kleinunternehmer in der ein oder anderen Hinsicht begünstigt. Und auch Freiberuflern sind Aspekte wie die Gewerbesteuer oftmals fremd. Was aber gilt für externe Datenschutzbeauftragte? In vielen Fällen handelt es sich bei diesen um Rechtsanwälte, die dieser Tätigkeit zusätzlich nachgehen. Rechtsanwalt ist dabei ein klassisches Beispiel für einen freien Beruf. Dass sich dies jedoch nicht einfach auf die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter übertragen lässt, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil v. 14.01.2020, Aktenzeichen VIII R 27/17).

Finanzamt sieht Buchführungspflicht

Der freiberuflichen Tätigkeit geht meist eine wissenschaftliche Ausbildung voraus, die Tätigkeit kann beispielsweise erzieherischer, schriftstellerischer oder künstlerischer Natur sein. Ärzte, Journalisten, Betriebswirte oder Heilpraktiker können dazu gehören. Für externe Datenschutzbeauftragte gilt das jedoch nicht, so urteilte der Bundesfinanzhof. 

Der Kläger war laut Pressemitteilung des Gerichtshofes in diesem Fall als selbstständiger Rechtsanwalt im Bereich IT-Recht tätig und zusätzlich externer Datenschutzbeauftragter für mehrere große Unternehmen. Die Gewinne veranschlagte das zuständige Finanzamt als solche aus gewerblicher Tätigkeit, darüber hinaus sollte der Datenschutzbeauftragte künftig auch Bücher führen und Abschlüsse machen müssen. Dem Betroffenen sagte das nicht zu, weshalb er sich vor dem Finanzgericht wehrte – erfolglos. 

Gewerbesteuer also auch für Datenschutzbeauftragten

Laut dem Bundesfinanzhof hat die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt keine Bedeutung für jene als Datenschutzbeauftragter – sodass hier nicht einfach von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden darf. Dabei dürfen auch nicht nur Rechtsanwälte als externe Datenschutzbeauftragte tätig werden. 

Betrachtet man nun nur die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten, so sei dafür zwar ein umfassendes Fachwissen aus dem Bereich Datenschutzrecht sowie anderen Disziplinen notwendig, beispielsweise im Hinblick auf Kommunikationstechnik oder Betriebswirtschaft. Eine spezielle akademische Ausbildung müsse dafür aber nicht nachgewiesen werden. Deshalb sei die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter auch nicht ein ähnlicher Beruf wie jener des Rechtsanwaltes – und schließlich auch keine sonstige Form selbstständiger Arbeit. Externe Datenschutzbeauftragte seien insofern gewerbliche Unternehmer.

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