DSGVO

Keine Auskunft bei unverhältnismäßig hohem Aufwand

Veröffentlicht: 23.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2020
Wer, was, wie, wo, wann?

Durch Einführung der DSGVO wurden die bis dato bestehenden Rechte der Menschen noch einmal gestärkt und durch die ausgeweiteten Informationspflichten nun gezielt in den Fokus gerückt. So steht jeder Person ein umfassendes Recht zu, in Erfahrung zu bringen, wer, welche Daten von ihr gespeichert oder weitergegeben hat. Von diesem Auskunftsanspruch aus der DSGVO umfasst sind alle zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten. Darüber hatten wir erst kürzlich berichtet.

Auskunft ja, aber nicht um jeden Preis

Ein solches Auskunftsverlangen soll jedoch nicht ausufern und Unternehmen um ihr tägliches Geschäft bringen oder gar deren Geschäftsmodell zum Wanken bringen. Zumindest bei offenkundig unbegründeten oder häufig wiederholten exzessiven Anträgen kann entweder ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Auskunft verweigert werden. Auch der mit einer Auskunft verbundene Aufwand kann Unternehmen eine Begründung liefern, dem Anspruch auf Auskunft nur begrenzt oder gar nicht nachzukommen. Das Landgericht Heidelberg hat konkretisiert, wo das Auskunftsrecht endet. 

Sichtung und Anonymisierung von über 10.000 E-Mails unverhältnismäßig

Wie auf der Webseite der as-con Unternehmer-Beratung berichtet wird, hatte ein ehemaliges Vorstandsmitglied im Rahmen eines Haftungsprozesses gegen einen Insolvenzverwalters Auskunft betreffend sämtlicher personenbezogener Daten verlangt. Die Bitte auf Auskunft war so weitreichend, dass auch alle E-Mails, die ihn während der Amtszeit als Vorstand betrafen, mit zusammengetragen werden sollten. Wie die Kanzlei Beckmann und Norda näher erläutert, wären das über 10.000 E-Mails gewesen.

Durch einen Verkauf des Geschäftsbetriebes des Insolvenzverwalters hätte das E-Mail-Konto außerdem technisch reaktiviert werden und die E-Mails aufwändig durchgesehen und geschwärzt werden müssen. Das Landgericht Heidelberg hat in diesem Fall daher entschieden, dass kein Auskunftsanspruch aus der DSGVO besteht, da der Aufwand unverhältnismäßig hoch ist (Urteil vom 06.02.2020, Aktenzeichen 4 O 6/19).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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