Urteil

Google muss nicht alles vergessen

Veröffentlicht: 30.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.03.2020
Handy mit Google-Suchmaske

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite und die Presse- bzw. Meinungsfreiheit eines Verlags auf der anderen Seite sind gegeneinander abzuwägen und führen dazu, dass Google unter bestimmten Bedingungen Links zu löschen hat und sie somit „vergessen“ muss. 

Aus dem Netz getilgt: Google muss sensible Links löschen

Google wird von seinen Nutzern gemeinhin als allwissend eingestuft. – Ein digitales Konstrukt, das nie vergisst. Doch ganz so unantastbar, wie sie bisher schien, ist die Suchmaschine gar nicht. Kurz zur Erinnerung: Das Recht, vergessen zu werden, ergibt sich aus einem wegweisenden Urteil vor fast sechs Jahren, in dem das höchste EU-Gericht den US-amerikanischen Technologieriesen gezwungen hat, Links zu Websites zu entfernen, die veraltete oder falsche Informationen enthalten und damit den Ruf einer Person in unfairer Weise schädigen könnten. 

Google kann laut diesem EuGH-Urteil unter bestimmten Umständen gezwungen werden, einen Link aus seinen Suchergebnissen zu löschen (Urteil vom 13.05.2014, Rs. C-131/12). Eine Welle von Nutzeranfragen erreichte Google im Nachgang zur Entscheidung. Doch passiert ist nicht immer etwas... Wir haben zuletzt über den schon Jahre andauernden Rechtsstreit hier berichtet.

Keine Strafe für Google

Google hat nun einen Kampf um das Recht auf Vergessen gewonnen, nachdem das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs eine Geldstrafe von 100.000 Euro verhängt hatte, weil es umstrittene Suchergebnisse weltweit nicht entfernt hatte. Das oberste Gericht der Europäischen Union hatte zuvor darauf hingewiesen, dass Suchergebnisse nur auf europäischen Versionen seiner Websites gelöscht werden sollten.

Wie Golem berichtet, erlaube es das französische Recht der Datenschutzbehörde des Landes, der Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés, kurz: CNIL, derzeit nicht, die weltweite Entfernung von Ergebnissen anzuordnen, und könne nur verlangen, dass Suchergebnisse innerhalb Europas entfernt werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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