Aufgeblasene Werbung

Dyson-Werbung mit eigenen Studienergebnissen irreführend

Veröffentlicht: 01.04.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.04.2020
Handtrockner von Dyson

Der Beste, der Tollste, der Grandioseste: Solche Aussagen nennt man Spitzenstellungsbehauptungen. Diese sind in Deutschland nur dann zulässig, wenn die behauptete Spitzenstellung zum einen nachweisbar ist und zum anderen ein deutlicher Vorsprung zur Konkurrenz über einen längeren Zeitraum zu verzeichnen ist. Der Hersteller Dyson ist nun genau über diesen Fallstrick im deutschen Recht gestolpert.

„Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch“

Offenbar gibt es seit Jahren einen intensiven Wettbewerb zwischen den verschiedenen Systemen der Handtrocknung: Da gibt es Papierspender, Stoffhandtücher und Lufttrockensysteme.

Im Sommer 2019 hat Dyson laut einem Bericht von Beck-Aktuell diesen Wettbewerb durch eine Unterseite auf der Unternehmens-Homepage mit dem Titel: „Die Wahrheit über Hygiene“ für sich gewinnen wollen: In einem Video erklärte Dyson, dass sein Lufthandtrockner eindeutige Vorteile hat: „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ Diese Aussage wurde an gleich zwei Stellen als Text eingeblendet.

Es war unter anderem dieser Aspekt, den die Wettbewerbszentrale als irreführend eingestuft hat und daher vor Gericht zog. Schließlich hatte das Robert Koch Institut in Berlin im Jahr 2010 erklärt, dass die Verwendung von Warmlufttrocknern für medizinische Einrichtungen ungeeignet sein könne. 

Werbung mit eigenen Studien

Einen anderen Grund zur Beanstandung lieferten die Studien, die Dyson zu Werbezwecken benutzte. In dem Video wurden verschiedene Studien gegenübergestellt. Laut Dyson soll ein Teil dieser Studien von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden sein. Die andere Seite der Studien sollte belegen, dass bei der Verwendung des Dyson Händetrockners 40 Prozent weniger Bakterien übertragen werden. 

Was Dyson hier allerdings vergessen hat zu erwähnen, ist der Umstand, dass die letztgenannten Studien vom Unternehmen selbst in Auftrag gegeben wurden. 

Das Landgericht Köln (Urteil vom 11.03.2020,  Aktenzeichen: 84 O 204/19) hat der Wettbewerbszentrale zugestimmt und die Werbung von Dyson als irreführend eingeschätzt: Dadurch, dass Dyson erwähnt hat, dass die anderen Studien durch die Papierindustrie in Auftrag gegeben wurden, erweckte das Unternehmen den Eindruck, es handle sich bei den gegenüberstehenden Studien eben nicht um Auftragsstudien. Zudem fehlte der Hinweis, welche Institution die Studien durchgeführt hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wie Dyson uns migeteilt hat, werde man das Urteil prüfen und gegebenfalls Berufung einlegen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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