Preisangabe

Getränke: Werbung mit oder ohne Pfand im Gesamtpreis?

Veröffentlicht: 02.04.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 02.04.2020
Getränke in Kühlschränken

Das Oberlandesgericht Köln hat sich kürzlich mit der Preisangabe bei Getränken befasst und dabei insbesondere das Pfand unter die Lupe genommen (Urteile v. 06.03.2020 - Az. 6 U 89/19 und 6 U 90/19). Dabei ging es um die immer mal wieder aufkommende Frage, ob das Pfand denn nun in den Gesamtpreis einzubeziehen sei, oder gesondert aufgeführt werden müsse. 

Zwei große Handelsketten hatten sich dafür entschieden, das Pfand extra anzugeben („zzgl. Pfand“). Ein Wettbewerbsverband versuchte sie in der Folge zu verpflichten, das Pfand in den Gesamtpreis einzubeziehen. Er unterlag dabei in erster, und nun auch in zweiter Instanz. Dabei gibt es durchaus Raum zur Diskussion.

Getränkepreise: Zuzüglich oder inklusive Pfand?

Wandert man durch Supermärkte, den Getränkehandel oder entsprechende Online-Shops, ist das Bild bei Getränken, die in Pfandflaschen verkauft werden meist gleich: Der Preis wird zuzüglich des Pfands ausgezeichnet. 

Für Verbraucher muss grundsätzlich der Gesamtpreis angegeben werden, also die Umsatzsteuer und etwaige sonstige Preisbestandteile mit einbezogen. Das besagt § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) und würde damit insofern auch für den Posten Pfand gelten. Doch in der Verordnung gibt es eine Ausnahme: „Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden“ heißt es wenige Absätze in der gleichen Norm später.

OLG Köln widerspricht Wettbewerbsverband

Der Wettbewerbsverband hatte hiermit aber ein Problem: Diese Ausnahme für den Pfand dürfe nämlich nicht angewendet werden. Es fehle dafür an einer Grundlage im Recht der EU, das für die einzelnen Mitgliedstaaten auch die Vorgaben zur Angabe von Preisen beinhaltet. Diese Auffassung führt dazu, dass das Pfand also doch in den Gesamtpreis hätte einbezogen werden müssen. So entschied Mitte 2019 auch das Landgericht Kiel in einem Fall.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln teilten diese Ansicht aber nun nicht. „Es könne keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten hätten“ heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts

Sie geben zu, dass die Vorschrift zwar tatsächlich keine Grundlage im EU-Recht finde, dennoch handele es sich dabei aber um geltendes deutsches Recht – das im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip auch anzuwenden sei. Bislang habe der Gesetzgeber keinen Grund gesehen, die PAngV zu ändern. Und da das Gericht an das geltende Recht gebunden sei, könne es nicht einfach eine bestehende Norm ignorieren. Man könne sich, da es sich bei der entsprechenden Regelung der EU um eine Richtlinie handelt, auch nicht einfach daran halten oder die deutsche Vorschrift umdeuten. EU-Richtlinien müssen von den jeweiligen Gesetzgebern in nationales Recht umgesetzt werden und gelten in den Mitgliedstaaten selbst nicht direkt. 

Auch Umwelt- und Verbraucherschutz spielen eine Rolle

Doch die Richter stützen sich nicht nur auf rechtstechnische Gründe. „Die Vorschrift verfolgt den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen“ heißt es weiter, und dass sie Verbrauchern erheblich dabei helfe, Rechenfehler im Hinblick auf den wirklichen Preis der Ware zu vermeiden. Damit stünde die Norm quasi außerhalb des Bereiches, zu dem das EU-Recht seine Regeln trifft. Der Auffassung einiger Landgerichte, dass die deutsche Regel für das Pfand nicht angewendet werden dürfe, sei insofern nicht zu folgen. „Es gebe keine tragende Begründung für die Forderung, geltendes Recht zu ignorieren“, schließt die Pressemitteilung ab.

Dem Urteil der Kölner Richter zufolge muss das Pfand also zusätzlich genannt werden und darf nicht in den Grundpreis mit einbezogen werden. Das Rechtsmittel der Revision wurde von den Richtern nicht zugelassen. Weitere Informationen, auch im Hinblick auf die Angabe von Pfand, gibt es in unserem kostenfreien Hinweisblatt zum Thema Preisangabe beim Onlineverkauf.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.