Urteil des Bundesgerichtshofs

Lastschrift: Muss ein Händler ein ausländisches Konto akzeptieren?

Veröffentlicht: 24.04.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 24.04.2020
Sepa und Euro auf Tastatur

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einem Streit zwischen Verbraucherschützern und einem Online-Händler auseinandergesetzt. Dabei ging es um ein gesetzliches Verbot: Verwendet ein Zahlungsempfänger Lastschriften zum Geldeinzug, darf er dem Zahlenden nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat der EU dieser sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Konto zu führen hat.

Dieses Verbot sahen die Richter in dem Fall als verletzt an und stellten zudem fest, dass es sich bei der entsprechenden Vorschrift um ein Verbraucherschutzgesetz und eine sogenannte Marktverhaltensregel handelt (Urteil v. 6.2.2020, Az. I ZR 93/18). 

Kunde aus Deutschland mit Konto im Ausland

Vor Gericht gestritten haben der Verbraucherzentrale Bundesverband sowie ein größerer Online-Händler. Dieser bot Kunden die Zahlung per Lastschriftverfahren an. Ein Kunde, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, scheiterte hier allerdings an einem Problem: Nachdem er die IBAN seines in Luxemburg geführten Kontos angab, erschien die Fehlermeldung „Ungültige IBAN“. Der beklagte Online-Händler teilte dann auf Anfrage hin mit, dass es bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland leider nicht möglich sei, die Buchung von einem ausländischen Bankkonto durchzuführen. 

Die von den Verbraucherschützern ausgesprochene Abmahnung blieb erfolglos, sodass sich die Parteien vor Gericht wiederfanden, und schließlich vor dem BGH. 

SEPA-Verordnung – Ist ein Unterlassungsanspruch möglich?

Das oben genannte Verbot ist in der SEPA-Verordnung vorgesehen, die Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro regelt. Hier stellen die Richter zunächst fest: Es handelt sich dabei um ein Verbraucherschutzgesetz – womit sich die Richter an die Rechtsprechung des EuGH anschließen.

Zudem handele es sich auch um eine Marktverhaltensregel nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – schließlich sei die Vorschrift auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen – wie etwa die Eignung, Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen – kann ein solcher Verstoß also auch im Wege wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aufgegriffen werden. 

Kein genereller Ausschluss wegen Schutz vor Geldwäsche

Laut Urteil lasse sich der generelle Ausschluss solcher Lastschriften nicht damit rechtfertigen, dass dies der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs diene – das ergebe sich aus dem Zweck der Verordnung. Auch das Interesse des Zahlungsempfängers, die Bonität des Zahlers zu überprüfen, sei in der Verordnung bereits berücksichtigt. 

In welchen bestimmten Einzel- und Ausnahmefällen ein Ausschluss wegen der Verhinderung von Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs womöglich doch gerechtfertigt wäre, bedurfte in der Verhandlung keiner Entscheidung. Grundsätzlich ausgeschlossen seien diese aber nicht: „Das schließt im Einzelfall die Ablehnung der Lastschrift von einem Konto in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, wenn dafür mit den Zielen der SEPA-Verordnung vereinbare, sachlich berechtigte Gründe sprechen“ heißt es im Urteil mit Bezug darauf, dass es in der Verhandlung um die allgemeine Verpflichtung des Online-Händlers gehe, den Kunden nicht vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto für das Lastschriftverfahren zu führen haben.

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