Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Rezeptsammelstelle – Fällt das unter den Apotheken-Versandhandel?

Veröffentlicht: 28.04.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 03.12.2020
Medikamente in Versandbeutel

Es muss nicht immer ein Online-Shop sein: Der Versandhandel kennt auch noch ganz andere Wege, fernab des Digitalen. Wenngleich die große Ära der Versandkataloge vorbei ist, sind die analogen Wege nach wie vor vorhanden. So etwa im Fall einer Apothekerin, die stationäre Apotheken betreibt und zusätzlich eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln besitzt. 

In einem örtlichen Supermarkt im Eingangsbereich hatte sie Ende 2014 eine Box aufgestellt. Kunden können hier Rezepte und Arzneimittelbestellungen zusammen mit Bestellscheinen einwerfen. Die Medikamente werden dann innerhalb des Stadtgebietes versandkostenfrei zugestellt, außerhalb der Stadt übernimmt ein externer Dienstleister kostenpflichtig den Versand. Dann allerdings untersagte die zuständige Behörde den Betrieb dieser Rezeptsammelstelle: Sie sei nämlich nicht von der Versandhandelserlaubnis gedeckt. 

Versandhandelserlaubnis deckt Vertriebsmodell

Gegen diese Ordnungsverfügung ging die Apothekerin gerichtlich vor, der Erfolg blieb ihr in den Vorinstanzen allerdings versagt. Anders sah es nun vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aus (Urteil v. 23.04.2020, Az. 3 C 16.18). Die Bundesrichter gaben der Revision der Klägerin statt und hoben die Ordnungsverfügung nun auf.

Wie es in der Pressemitteilung des BVerwG heißt, sei der Betrieb der „Einrichtung“ zur Rezeptsammlung von der Versandhandelserlaubnis umfasst. Dabei sei die Zustellung durch eigene Boten weder vom Wortlaut noch vom Zweck der einschlägigen apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen. „Dem Begriff des Versandhandels unterfalle auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt“, heißt es in der Pressemitteilung. 

Den gegen diese Einordnung sprechenden Argumenten konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen: Zum einen sei die Sicherheit der Arzneimittel nicht mehr gefährdet als bei einem Versand über längere Strecken mittels eines externen Versanddienstleisters. Zum anderen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Zulassung dieses Vertriebsmodells zu einem „signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung“ führen könne, wie es in der Mitteilung schließlich heißt.

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