Vom EUIPO für nichtig erklärt

Verliert „Malle“ den Schutz als europäische Wortmarke?

Veröffentlicht: 22.05.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.05.2020
Party am Strand unter Palmen

Partys, sportliche und kulturelle Aktivitäten oder Werbung und Ausstrahlung von TV-Sendungen – diese Dinge haben eines gemein: Wer in diesem Kontext gewerblich den Begriff „Malle“ nutzte, konnte ohne eine entsprechende Lizenz Schwierigkeiten bekommen. 2002 erlangte „Malle“ als europäische Wortmarke Markenschutz, in Deutschland ist das Wort außerdem für Werbung und Tonträger geschützt. Nun aber hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zumindest die europäische Marke für nichtig erklärt (Beschluss v. 18.05.2020, Az. 32 783 C, noch nicht rechtskräftig). 

Erst Ende 2019 urteilte das Landgericht Düsseldorf im Hinblick auf die Marke. Der Markeninhaber wollte einem Unternehmer die Veranstaltung und Bewerbung der Party „Malle auf Schalke“ verbieten und hatte bei Gericht mit diesem Verlangen auch Erfolg. Wenngleich der Markeneintrag zu diesem Zeitpunkt bestand, war die Löschung bereits seit Monaten beantragt. Eine Tatsache, die am Fortbestehen des Schutzes jedoch erst einmal nichts ändert. Ein Einzelfall war das Verbot nicht, mehr als 1.000 Verfahren um einstweilige Verfügungen habe es RP online zufolge gegeben. Auch der Betreiber eines Reiseblogs wurde wegen der Verwendung des Wortes abgemahnt und sollte knapp 1.800 Euro an Anwaltsgebühren erstatten. 

Marke nichtig? Inhaber kann noch Beschwerde einlegen

Das EUIPO hat vor wenigen Tagen nun aber einem der Löschungsanträge stattgegeben: Es liege ein absolutes Schutzhindernis vor, da es sich um eine geographische Herkunftsbezeichnung handle. Wie LTO berichtet, sei die Lage hier für das EUIPO klar. Es komme entscheidend darauf an, was das deutschsprachige Publikum in der EU unter dem Begriff „Malle“ verstehe – und das sei eben der geographische Hinweis auf die Insel Mallorca. Auch die Tatsache, dass das Wort mittlerweile als umgangssprachliches Kurzwort für die Insel im Duden eingetragen sei, habe das Amt dabei berücksichtigt. Daneben habe der Antragsteller auch mittels Presseausschnitten dargelegt, dass „Malle“ schon vor der Markenabkürzung eine gebräuchliche Abkürzung gewesen sei. 

Derzeit sieht es allerdings noch nicht nach einem Freifahrtschein für die Verwendung des Begriffs aus. Einerseits ist die Nichtigkeitserklärung des Amtes der EU für geistiges Eigentum noch nicht rechtskräftig. Der Markeninhaber kann noch Beschwerde einlegen und hat dies laut RP online auch vor. Davon abgesehen besteht die deutsche Marke zur Zeit fort. Auch hier ist allerdings ein Verfahren anhängig.

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