Urteil des Landgerichts Dortmund

Fehlende Kennzeichnung nach ElektroG ist unlauter

Veröffentlicht: 25.05.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 26.05.2020
Symbol durchgestrichene Mülltonne

Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht einfach über den Hausmüll entsorgt werden. Auf diese Tatsache weist die Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen Abfalltonne hin, die laut § 9 Abs. 2 Elektrogesetz (ElektroG) Pflicht ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich laut eines Urteils des Landgerichts Dortmund um eine Marktverhaltensregel (Urteil v. 27.04.2020, Az. 10 O 16/19). Das bringt für Online-Händler eine bedeutende Folge mit sich: Fehlt die Kennzeichnung, kann es sich um einen Wettbewerbsverstoß handeln – der auch abmahnfähig ist. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diese Auffassung bereits im Streit vertreten. 

Gegenangriff per Klage – rechtsmissbräuchlich? 

Gestritten haben hier zwei Händler, die beide Lampen bzw. Leuchten vertreiben. Im Zuge von Testkäufen stellte die die Klägerin fest, dass an der Ware – einer Tischleuchte, einer Nachttischlampe und eines Bodeneinbaustrahlers – die besagte Kennzeichnung fehlte, beziehungsweise lediglich in den Begleitunterlagen wie der Gebrauchsanweisung untergebracht war. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab. Zuvor hatte wiederum die Beklagte die Klägerin wegen irreführender Werbung mit UVP-Angaben abgemahnt. 

Die Klägerin war hier nun der Ansicht, dass es sich bei der Norm, welche die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne regelt, um eine sogenannte Marktverhaltensregel handelt. Wie gezeigt, ist das ein wichtiger Aspekt für die Frage, ob sie überhaupt auf diese Weise gegen die Beklagte vorgehen darf. Die Beklagte wiederum sah das und einige andere Punkte jedoch ganz anders. Abgesehen davon, dass die Vorschrift nur dem Umweltschutz diene, sei das Elektrogesetz auf Lampen auch gar nicht anwendbar. Es fehle zudem die notwendige Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes und überdies sei auch die Klage an sich rechtsmissbräuchlich – mit diesem Gegenangriff nach der Abmahnung der Klägerin durch die Beklagte in der vorhergehenden Sache hätten lediglich ein Druckmittel und offenbar unnötige Kosten produziert werden sollen. 

LG Dortmund: Elektrogesetz regelt auch das Marktverhalten

Die Richter des LG Dortmund ließen die Klage allerdings in weiten Teilen passieren. Anhaltspunkte, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar: Weder die Klage als „Gegenangriff“ sei allein zur Begründung geeignet, noch sei feststellbar, dass der Gegenstandswert (20.000 Euro) im Hinblick auf die Abmahnung unangemessen wäre. Dass sich die Beklagte hier über diesen Wert beschwere, erscheint nach Auffassung der Richter außerdem wenig verständlich, weil sie selbst bei der Abmahnung der Klägerin im vorhergehenden Streit über Streichpreise einen Wert von 60.000 Euro veranschlagt hatte. 

Auch mit der Frage, ob es sich nun um eine Marktverhaltensregel handel oder nicht, setzten sich die Richter auseinander. Tatsächlich gehen die Auffassungen der Lage unter Juristen auseinander: Um Marktverhaltensregel zu sein, müsste § 9 Abs. 2 ElektroG auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezwecken und etwa nicht lediglich auf den Umweltschutz abzielen. Das Landgericht Dortmund schließt sich hier der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an und bezieht sich auf eine Änderung des ElektroG aus dem Jahr 2005:

„Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.“ heißt es seitdem in § 1 S. 3 ElektroG. Damit stecke also auch hinter der Vorschrift zur Hinweispflicht ein wettbewerblicher Zweck. Der Verstoß ist hier also auch ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Symbol muss auf das Gerät, nicht nur auf die Gebrauchsanweisung

Schließlich könne der Verstoß auch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung verleiten, die diese andernfalls nicht getroffen hätten – er ist spürbar. Ohne die Kennzeichnung könnten Verbraucher wegen der fälschlichen Annahme, das Gerät lasse sich auch einfach über den Hausmüll entsorgen, laut den Richtern etwa davon abgehalten werden, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Auch der Hinweis in der Gebrauchsanweisung ändere hieran nichts, da nicht angenommen werden könne, dass Verbraucher auch wirklich einen Blick dort hinein wagen.

Davon ab fordere das Elektrogesetz die Anbringung der durchgestrichenen Mülltonne gerade am Gerät selbst. Nur in Ausnahmen, etwa weil das Gerät besonders klein ist, solle eine Abbildung etwa in den Begleitpapieren genügen dürfen. Hier allerdings hätte man das Symbol ohne weiteres auf dem Boden der Leuchten anbringen können. Schließlich seien die Geräte in diesem Fall auch nicht vom ElektroG ausgenommen: Lampen würden ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, nur Glühlampen seien ausgenommen.  

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Kommentare  

#1 Peter Schedetzki 2020-05-27 09:09
Es ist zwar mehr Aufwand für den "Inverkehrbring er" aber die Umwelt wird sich freuen, weil dadurch doch der Verbraucher mehr Gespür für sekundäre Rohstoffe bekommt. Ich denke, das die wirkungsvollste Regelung ein Art "Rohstoffpfand" wäre, um hier die Leuchten zukünftig vor den Verbrennungsanl agen zu "retten". Aber ein Hinweis-Aufkleb er ist ein erster Schritt, das sollte für alle elektrischen Geräte gelten.
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