Urteil des Landgerichts Essen

Vertragsstrafe für fehlerhaftes Impressum auf Online-Plattform

Veröffentlicht: 22.06.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2020
Impressum auf Schreibblock

Vor dem Landgericht Essen ging es kürzlich um einen Streit über die Zahlung einer Vertragsstrafe (Urteil v. 3.6.2020, Az. 44 O 34/19). Knackpunkt war ein fehlerhaftes Impressum: Die Beklagte, ein Immobilienmaklerunternehmen, war abgemahnt worden. Sie hatte sich mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet, künftig beim Anbieten von Telemedien, also beispielsweise Websites oder Profilen auf Plattformen, auch ihre zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Für jeden Verstoß sollte eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro fällig werden. 

Allzu lang ließ die Forderung auch nicht auf sich warten: Einige Monate später stellte der klagende Verband bestehende Verstöße fest. Auf der Homepage wurde nicht auf die korrekte Aufsichtsbehörde verwiesen, bei einem Plattform-Auftritt wurde sie gar nicht genannt. Während die Beklagte den ersten Verstoß abstellen konnte, gab es bei dem zweiten offenbar ein Problem: Der Auftritt war von einem ehemaligen Mitarbeiter erstellt worden, die Zugangsdaten waren nicht mehr vorhanden. Eine umgehende Löschung sei somit unmöglich, wandte die Beklagte ein, und berief sich auf eine unangemessene Benachteiligung.

Fehlende Aufsichtsbehörde – Für Händler ein Problem?

Vorab: Wer nun als Online-Händler in sein Impressum schaut und dort nicht auf die Angabe einer Aufsichtsbehörde stößt, muss sich in aller Regel keine Sorgen deswegen machen. Zwar kann eine fehlende oder falsche Angabe wie in diesem Fall zu einem Problem werden. Jedoch nur für diejenigen, die auch eine Aufsichtsbehörde haben. Laut § 5 Abs.1 Nr. 3 TMG bedarf es der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf“. Das betrifft etwa Tätigkeiten eines Spielhallenbetreibers, Bauträgers, Arztes oder eben eines Immobilienmaklers. Der durchschnittliche Online-Händler ist hier also nicht betroffen. Doch auch für diese ist das Urteil grundsätzlich interessant.

Wenn Sie wissen möchten, was Einzelunternehmer bei ihrem Impressum beachten sollten, werfen Sie gern einen Blick in das Hinweisblatt des Händlerbundes

Unangemessene Benachteiligung des Beklagten?

Zurück zum Fall und zur unangemessenen Benachteiligung. Diese kann bei allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, wenn der Verwender der AGB „missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne (dessen) Interessen von vornherein hinreichend zu berücksichtigen“, wie das Urteil besagt. Kurz gesagt: Der Ersteller der AGB bevorteilt sich selbst über das „Angemessene“ hinaus. Und tatsächlich handelt es sich in diesem Fall auch bei der Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigelegt war und welche die Beklagte ohne weitere Abstimmungen unterschrieben hatte, um eine AGB. 

Der Vorwurf der Beklagten war, dass sie mit der Vereinbarung dazu verpflichtet werde, eine ihr unmögliche Handlung – die Löschung der Seite – vorzunehmen. Das Gericht überzeugte dies allerdings nicht: Denn laut der Vereinbarung hatte sich das Unternehmen lediglich verpflichtet, das Anbieten von Telemedien ohne die Nennung der Aufsichtsbehörde zu unterlassen. Warum die Nennung der richtigen Aufsichtsbehörde nicht durch die Beklagte möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Ausreichend wäre gewesen, die nötige Angabe einfach hinzuzufügen. In dem die Beklagte aber einen Löschungsvorgang startete, hätte sie ihren Einfluss selbstverschuldet aus der Hand gegeben. 

Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch

Aus der Höhe der Vertragsstrafe ergebe sich auch keine unangemessene Benachteiligung. So sei der Unterlassungsschuldner etwa im kaufmännischen Verkehr weniger schutzbedürftig und werde in diesem Fall nicht von eigenen Interessen abseits der Vertragsstrafe zur Vertragstreue angehalten. Die Höhe von 3.000 Euro sei aber auch deswegen angemessen, weil es wiederholte Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung gegeben habe.

Dabei befassen sich die Richter auch mit der Frage nach nicht abmahnfähigen Bagatellverstößen. Dass die fehlende Angabe keinen Verstoß darstelle, können die Richter im Fall nicht feststellen. Das begründen sie einerseits mit der Rechtslage, andererseits aber auch mit der Unterlassungsvereinbarung selbst: Dort sei nämlich nicht nur die Tatsache vereinbart worden, dass ggf. eine Vertragsstrafe geleistet werden muss. Das Unternehmen hätte mit der Vereinbarung auch anerkannt, dass die gerügten Wettbewerbsverstöße als solche bestehen. Die Tatsache, dass es sich also um Verstöße handelt, war also quasi vertraglich vereinbart worden.

Haftung des Unternehmens für den Mitarbeiter

Zwar brachte das beklagte Unternehmen vor, alles versucht zu haben, um den Pflichten aus der Unterlassungsvereinbarung nachzukommen. Dazu gehörte, die Löschung der Seite auf der Plattform zu beantragen und auf den Mitarbeiter, der diese ursprünglich angelegt hatte, einzuwirken. Doch das Verschulden dieses ehemaligen Mitarbeiters müsse sich das Unternehmen dennoch zurechnen lassen. „Verhindert werden sollen gerade solche Konstellationen, in denen sich der Unternehmensinhaber, hinter seinen Arbeitnehmern verstecken will. Auch das zwischenzeitliche Ausscheiden des Mitarbeiters vermag nicht an der Haftung der Unternehmensinhabers zu ändern“ sagen die Richter zur sogenannten Haftung für den Verrichtungsgehilfen. Nur darauf zu verweisen, dass ein ehemaliger Mitarbeiter den Wettbewerbsverstoß begangen habe, reichte insofern nicht, um die Verschuldensvermutung zu widerlegen. Das Unternehmen wurde schließlich verurteilt, die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro für die fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde auf der Plattform nebst Zinsen zu zahlen. 

Online-Händlern, die abgemahnt wurden, kann an dieser Stelle ans Herz gelegt werden, eine vorformulierte Unterlassungsvereinbarung nicht einfach zu unterschreiben. In vielen Fällen lassen sich bestimmte Klauseln, die sich über das Nötige hinaus zum Nachteil des Abgemahnten auswirken können, durch fachliche Unterstützung vermeiden. 

Gerade wenn abseits der eigenen Website rechtliche Angaben gemacht werden, kann es sich lohnen, diese zur Übersicht zu dokumentieren. Damit kann vermieden werden, dass Teile bei notwendig werdenden Änderungen übersehen werden.

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