Formularfallen - Gericht untersagt Werbeformulare mit amtlichem Eindruck

Veröffentlicht: 03.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.09.2015

Die GWE und ihr „Geschäftskonzept“ sind vielen Gewerbetreibenden bekannt und beschäftigen immer wieder die deutschen Gerichte. Auch die Deutsche Markenverwaltung GmbH (kurz: DMVG) aus Berlin hatte sich ein Geschäftsmodell ausgedacht, bei dem amtlich aussehende Formulare an Markeninhaber versendet wurden, mit denen Betroffenen zur Verlängerung des Markenschutzes gegen Zahlung von 1.560,00 € überredet werden sollten. Das Landgericht Berlin untersagte die Versendung.

In der Falle
(Bildquelle In der Falle: Ollyy via Shutterstock)

Schreiben erweckt amtlichen Eindruck

Die Deutsche Markenverwaltung GmbH (kurz: DMVG) aus Berlin schreibt Markeninhaber, deren Markenschutz kurz vor dem Auslaufen ist, an. Die DMVG verwendete dabei amtlich aussehende Formulare, die beispielsweise die relevanten Daten der Markeneintragung enthielt, um Aufträge der Betroffenen zur Verlängerung des Markenschutzes gegen Zahlung von 1.560,00 € zu erschleichen. Das Formular enthielt außerdem ein Emblem, das demjenigen des Deutschen Patent- und Markenamtes ähnelt.

Werblicher Charakter muss auf den ersten Blick erkennbar sein

Ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.11.2014 (AZ 103 O 42/14 - rechtskräftig), verbot nun die Versendung dieser Werbeformulare.

§ 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen)

Unlauter handelt insbesondere, wer

[…]

3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;

[…]

Das Schreiben rufe ebenfalls den Eindruck hervor, es handele sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf die durch Rücksendung und Überweisung reagiert werden müsse. Die Schreiben der DMVG seien darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen, so die Entscheidungsgründe. Das Unternehmen wolle die Tatsache ausnutzen, dass der Empfänger den Geldbetrag in demjenigen Glauben überweise, nur so könne die Markenverlängerung erreicht werden.

Werbecharakter darf nicht verschleiert werden

Die Formulare der DMVG lassen jedenfalls nicht unmittelbar erkennen, dass es sich um Werbepost eines Privatunternehmens handele. Im Gegenteil: der Name „Deutsche Markenverwaltung“ erwecke der Eindruck, man handele im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) oder stehe (als Behörde) in Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Ähnlich wie schon bei der GWE hat auch die DMVG die Schreiben auf einem im geschäftlichen Verkehr eher unüblichen Umweltpapier versendet. Dieses Papier lässt als erstes den Eindruck eines behördlichen Schreibens aufkommen, da staatliche Stellen häufig zu Umweltpapier greifen, private Unternehmen hingegen fast nie.

Versteckter Hinweis auf Kostenpflicht

Außerdem fehle in dem Schreiben ein Hinweis darauf, dass es sich um eine entgeltliche Dienstleistung handele. Im Fließtext des Formulars sei nur die Rede von einem „Verlängerungsbetrag“, der vom Adressaten als die obligatorisch beim DPMA zu entrichtende Gebühr verstanden werde.

Tipp

Auch das Deutsche Patent- und Markenamt selbst warnt vor dem Vorgehen der DMVG auf seiner Webseite. Dort werden sogar noch weitere „Schwarze Schafe“ genannt.

Online-Händler und Markeninhaber, die ein solches Schreiben der DMVG erhalten haben, sollten nicht reagieren.

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