OLG München zu Cathy Hummels

Influencer können ohne kommerzielles Interesse posten

Veröffentlicht: 26.06.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.08.2022
Geld und ein Handy, auf dem die Instagram-App angezeigt wird

Der Streit um den blauen Elefanten ist schon über ein Jahr alt. Cathy Hummels, ihres Zeichens Influencerin, postete am 23. August 2018 ein Bild mit einem blauen Plüschelefanten, der das Gesicht ihres Kindes bedeckt auf Instragram:

Cathy Hummels Blauer Elefant

Neben diesem Foto wurden noch 14 weitere Postings durch den Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnt. Der Vorwurf lautet: Schleichwerbung. Hummels wird vorgeworfen, mit den Postings einen kommerziellen Zweck zu verfolgen, ohne diesen durch eine Werbekennzeichnung ersichtlich zu machen. Hummels hingegen sagt, sie habe keinerlei Gegenleistung für die Postings bekommen. Es handle sich um persönliche Empfehlungen ihrerseits, wie es eben auch bei Frauenzeitschriften üblich sei. 

Keine geschäftliche Handlung

Nachdem Hummels bereits vor dem Landgericht München einen Erfolg für sich verbuchen konnte, fiel das Urteil im Berufungsverfahren (OLG München) nun auch zu ihren Gunsten aus. Wie die LTO berichtet, hat eine Gerichtssprecherin nach dem Urteil verkündet, dass das Gericht „das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung verneint“ hat. Soll heißen: Hummels konnte vor dem Gericht beweisen, dass sie zum einen keine Gegenleistung für die Postings erhalten hat, zum anderen keinen kommerziellen Zweck verfolgt. 

Das Landgericht München hatte ihr aus einem anderen Grund Recht gegeben: Hier hatten die Richter so argumentiert, dass bei Influencern mit einer großen Zahl Followern jedem klar sein müssen, dass diese gar nichts ohne kommerzielles Interesse tun und daher auch keine Werbekennzeichnung notwendig sei. Eine Argumentation, die durchaus kritikwürdig ist und an der Kernaussage des UWGs zum Thema Schleichwerbung vorbei geht.

Grundsätzliche Entscheidung

Hummels' Anwalt sprach von einer „sehr grundsätzlichen Entscheidung“. Die Influencerin hingegen zeigte sich weniger zurückhaltend: „Dieser Sieg vor dem OLG ist für uns ALLE“, verkündete sie auf Instagram.

Cathy Hummels Sieg

Das Gericht traf tatsächlich eine wichtige Feststellung: Offenbar können auch Influencer vollkommen ohne kommerziellen Zweck Sachen posten. Genau darum geht es bei dem ganzen Streit um das Thema Schleichwerbung im Kern. Die einen sagen, dass Influencer eine Dauerwerbesendung seien und daher entweder alles oder eben gar nichts als Werbung kennzeichnen müssen, auch wenn sie für einen Post nicht direkt eine Gegenleistung bekommen habe.

Die Influencer hingegen verstehen sich selbst als neues Medium, welches gleich einer Zeitung sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte verbreitet und daher eben nicht alles einen kommerziellen Zweck verfolgt. Grundsätzlich ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Sachen Schleichwerbung relativ eindeutig und gut auf Influencer anwendbar. Dennoch hat es das Problem mittlerweile bis in die Politik geschafft, wo eine Überarbeitung des Paragraphen ansteht.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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