Angaben zu Kindermilch

Gericht untersagt Hipp irreführende Werbeaussage

Veröffentlicht: 10.07.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.07.2020
Hipp Kindermilch mit Flaschen

Hipp und der Verbraucherzentrale Bundesverband haben sich gerade vor Gericht gestritten. Es ging um die Angaben, die das Unternehmen zu „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr“ und „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr“ gemacht hat. Die Verbraucherschützer sahen in den Äußerungen rechtswidrige Werbeangaben und bekamen nun vor dem Landgericht München I (Urteil vom 05.06.2020, Aktenzeichen: 39 O 15946/19) Recht.

7 mal mehr Vitamin D als ein Erwachsener

Die Verbraucherschützer monierten sowohl die Angaben auf der Internetseite von Hipp, als auch die Informationen auf der Verpackung der Produkte. Im Wesentlichen geht es bei beiden Darstellungen darum, dass Hipp die Produkte mit folgenden Aussagen bewirbt: 

„Darum benötigt ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener.“ (Unterschrift zu einem Bild auf der Homepage)

Und: 

„In der Zusammensetzung von Hipp Kindermilch Combiotik wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3x mehr Calcium und 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener benötigt.“ (auf der Verpackung)

In einem TV-Spot, der ebenfalls auf der Internetseite verfügbar ist, wird außerdem mit dem Hinweis geworben:

„7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich.“

Auf der Internetseite bei dem Spot erscheint durch einen Klick auf einen Button, der mit „Hipp Kindermilch Combiotik“ beschrieben ist, die Erklärung, dass Kleinkinder dieses Mehr an Nährstoffen in Relation zum Körpergewicht benötigen, also zum Beispiel 7 mal mehr Vitamin D pro Kilogramm Körpergewicht als ein Erwachsener. Bei dem Bild gelangt der Betrachter zu dieser Erklärung, indem er auf den verlinkten Text „Erfahren Sie mehr über Vitamin D [...]“ klickt. Auf der Produktpackung sind an den Worten Calcium und Vitamin D Fußnoten angebracht. Unter den Fußnoten folgt dann ebenfalls die Erklärung, dass sich die Angaben auf das Körpergewicht beziehen, wobei Körpergewicht mit KG abgekürzt wird.

Irreführende Werbung

Das Gericht schloss sich der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes an und beurteilte die Information als irreführend und als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO).

Zum einen suggerierten die Aussagen auf der Packung, „dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern könnte und die beworbene Kindermilch daher besonders wertvoll sei“. So eine Aussage verstößt gegen die HCVO, da sie gesundheitsbezogen ist. Solche Aussagen dürfen generell nur dann getroffen werden, wenn sie auch wahr sind und anhand von anerkannten, wissenschaftlichen Verfahren bewiesen werden können. 

Allerdings wurde auch die Angabe zur benötigten Menge an Nährstoffen auf der Homepage als irreführend eingestuft. Für den Betrachter sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass ein Kind nicht etwa in absoluten Mengen 7 mal mehr Vitamin D und 3 mal mehr Calcium benötige. Der Button auf der Homepage sei außerdem nicht selbsterklärend beschriftet, so dass der Betrachter also nicht damit rechnen muss, dass es zu der Aussage noch eine erklärende Information gibt: „Ohne diese Erklärung kann die Bewerbung absolut und damit irreführend verstanden werden, nämlich dass ein Kind in der Gesamtmenge 7 mal mehr Vitamin D braucht, als ein Erwachsener. Wenn man hingegen – wie richtig – pro Kilogramm Körpergewicht rechnet, dann reduziert sich die benötigte Menge im Verhältnis zu einem Erwachsenen, da ein Kind im Durchschnitt nur den Bruchteil des Gewichts eines Erwachsenen hat. Ein Vielfaches einer Gesamtmenge eines wichtigen Vitamins suggeriert jedoch eine höhere Wertigkeit eine Produkts, das diesen vielfachen Bedarf abdecken soll, gegenüber einer nur ein- oder zweifachen Gesamtmenge.“

Auf Nachfrage teilte uns das Unternehmen Hipp mit, dass bereits Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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