Urheberrechtsverletzung

EuGH: Welche Daten muss YouTube bei Verstößen herausgeben?

Veröffentlicht: 15.07.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.12.2020
Youtube Logo auf Smartphone

Einen großen Teil der Abmahnungen machen solche zum Bereich Urheberrecht aus. Im E-Commerce betrifft das hauptsächlich den Bilderklau oder das unberechtigte Kopieren und Verwenden von urheberrechtlich geschützten Texten wie AGB oder Produktbeschreibungen. Relevant können aber genauso Videos werden, die unberechtigt bei YouTube hochgeladen werden.

Trotz Anonymität besteht gesetzlicher Auskunftsanspruch

Besonders die Anonymität des Internets macht es Betroffenen im Ernstfall jedoch schwer, die Täter ausfindig zu machen und sie angemessen zur Verantwortung zu ziehen, sprich kostenpflichtig abzumahnen. Die Betreiber der Webseiten und Plattformen, über die Urheberrechte verletzt werden, können jedoch von dem Betroffenen auf Auskunft über die Herkunft in Anspruch genommen werden. Dazu gehört unter anderem die Auskunft über die Anschriften der Täter. Auch Google und YouTube sind gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anschrift zu erteilen.

Illegales Hochladen von Filmen bei YouTube

In den Jahren 2013 und 2014 wurden die Filme Parker und Scary Movie 5 ohne die Zustimmung von Constantin Film Verleih, der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte in Deutschland, auf YouTube hochladen. Constantin Film Verleih verlangte von YouTube und von Google, eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten, zu erteilen. Unter anderem wollte man die E-Mail-Adressen oder IP-Adressen wissen.

Das Internet ist für uns alle #Neuland!?

Nun stehen wir jedoch vor einem Klassiker, denn die vorhandenen Gesetze und Richtlinien sind so alt, dass sie eine E-Mail-Adresse noch nicht kennen, sondern nur die Postanschrift. Obwohl sich das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16, wir berichteten) schon zu der Aussage durchgerungen hatte, dass auch E-Mail-Adresse herauszugeben sind, stritt man sich weiter. Über den Bundesgerichtshof bis hin zum Europäischen Gerichtshof wurde das Verfahren schließlich geführt. Vergangene Woche urteilte der EuGH. 

Die Betreiber der Plattformen wie YouTube können bei rechtswidrig hochgeladenen Inhalten nur zur Auskunft über die Postanschrift des Nutzers verpflichtet werden. Die E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer müssen und dürfen nicht an die Betroffenen herausgegeben werden (EuGH, Urteil vom 09.07.2020, Aktenzeichen C-264/19). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Für die weiteren benötigten Daten bleibt daher nur der Weg über die Strafverfolgungsbehörden.

Update vom 11.12.2020

Nun ist das deutsche Pendant der Entscheidung da. Der Bundesgerichtshof hat die Richtung des EuGH angenommen und sie in ein finales Urteil gepackt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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