Schokolade beim BGH

Markenstreit: Das Quadrat bleibt bei Ritter Sport

Veröffentlicht: 23.07.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 23.07.2020
Mini Schokoladentafeln

Milka hat es versucht: Seit Jahren bemühte sich das Unternehmen um die Aufhebung einer Marke des Konkurrenten Ritter Sport. Letzteres Unternehmen ist bekannt für seine quadratische Schokolade in der quadratischen Verpackung in den bunten Farben. Nun ist es endgültig: Die Marke, welche die Verpackung schützt, bleibt. Und damit bleibt das Quadrat auch bei Ritter Sport. 

Der Bundesgerichtshof hat die Anträge zur Löschung zweier Marken heute abgelehnt (Urteil v. 23.07.2020, Az. I ZB 42/19 u. I ZB 43/19). 

Seit Jahren wird um das Quadrat gestritten

Ritter Sport besitzt seit 1996 und 2001 zwei Marken für die Ware „Tafelschokolade“, genaugenommen zwei dreidimensionale Formmarken. Sie zeigen die Verpackung mit quadratischer Fläche, außerdem zwei seitliche Verschlusslaschen und eine auf der Rückseite. Also, so fasst es auch die Pressemitteilung des BGH zusammen, eine neutralisierte Verpackung der Schokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Mini“.

Auf die Löschung dieser Marken hat es Milka schon länger abgesehen. Der Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt war erfolglos, eine Beschwerde beim Bundespatentgericht dann erfolgreich. Ritter Sport wehrte sich, woraufhin der BGH die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufhob und zurückverwies. Das sollte sich die Sache nochmal genau anschauen, und wies die Beschwerde von Milka zurück. Dann beschwerte sich das Unternehmen beim BGH, der nun entschied. Was für ein Ritt durch die Instanzen. 

Markenschutz oder Schutzhindernis?

Der BGH jedenfalls hält die Löschungsanträge für die beiden Marken für nicht begründet. Milka hatte kritisiert, dass die Marken im Wesentlichen aus der Form bestünden, die der Ware dann einen wesentlichen Wert verleihen würden. Wäre das so, wäre das für den Markenschutz tatsächlich ein Problem: Als Marke schutzfähig wäre das nicht. Kauften Verbraucher also die Schokolade besonders deshalb, weil sie quadratisch ist, hätte das zu einem Hindernis für den Markenschutz werden können. „Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird“, so sagt es die Mitteilung des Gerichts.

Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind laut Bundesgerichtshof die quadratischen Grundflächen. Doch der Schokolade, die in diesen Verpackungen vertrieben wird, würden die keinen wesentlichen Wert verleihen. 

Weder hätte die quadratische Form der Schokolade einen besonderen künstlerischen Wert, noch führe sie zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Zwar würde die Form in der Vermarktung herausgestellt werden – Es sei erinnert an: „Quadratisch. Praktisch. Gut.“. Verbraucher könnten so in der Form durchaus auch einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade sehen und Qualitätserwartungen damit verbinden. Aber darauf komme es nicht an. Dafür, dass die Form der Schokolade ihren wesentlichen Wert verleiht, gebe es keine Anhaltspunkte. 

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