Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg

Kauf und Mitgliedschaft: Ein Bestellbutton für zwei Vertragsarten reicht nicht

Veröffentlicht: 30.07.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 30.07.2020
Buy Button

Ein Button zum Abschluss zweier verschiedener Verträge, das reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht unbedingt aus. Der Fall dreht sich um eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Online-Shop für Naturkosmetik. Der obligatorische Kauf-Button sollte hier gleich zwei Funktionen erfüllen: Bei Abschluss der Bestellung mit dem Klick auf die Schaltfläche wurden Kunden nicht nur zu Käufern, sondern sollten gleichzeitig auch eine grundsätzlich kostenpflichtige Mitgliedschaft beim Online-Shop eingehen.

Zulässig, so die Richter, sei das nicht. Zumindest dann nicht, wenn mit der Gestaltung des Bestellvorgangs nicht deutlich werde, dass Verbraucher zwei verschiedene Verträge abschließen. 

Ein Button für zwei verschiedene Verträge

Online-Händler kennen die recht präzisen Anforderungen, die das Gesetz an den Kaufvertragsschluss im Internet mit Verbrauchern richtet. § 312j BGB nennt einige Anforderungen, die im Regelfall eingehalten werden müssen: 

  • Information zu Lieferbeschränkungen und Zahlungsmitteln spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs
  • die wesentlichen Eigenschaften der Ware/Dienstleistung; Gesamtpreis, Versand- und sonstige Kosten; sowie bei Abonnements und ähnlichen Verträgen die Kosten je Abrechnungszeitraum, die Laufzeit und Modalitäten der Kündigung
  • bei Vertragsschluss via Button die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechend eindeutige Formulierung

Online-Händler müssen Käufer also klar und verständlich darüber informieren, was mit dem Eingehen des Kaufvertrags konkret verbunden ist. Auch mit Blick auf den § 312j BGB stellten die Richter der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale zufolge fest, dass die Bestellerklärung für Waren einerseits und die Vertragserklärung für die Mitgliedschaft andererseits komplett verschiedene Verträge seien, die jeweils eine ausdrückliche Bestätigung bzw. Annahme des Verbrauchers benötigen würden. Die Information über die wesentlichen Eigenschaften der Ware müssten klar, verständlich und unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung erfolgen. 

Vertragsschluss durch Button: Kauf ja, Mitgliedschaft nein

„Unmittelbar meine dabei eine Information sowohl in zeitlichem als auch im örtlichen Zusammenhang mit der Abgabe seiner Willenserklärung“, erklärt die Pressemitteilung – werde eine Schaltfläche bzw. ein Button genutzt, müssten sich die wesentlichen Informationen in räumlicher Nähe zu dieser befinden. Erwartet wird, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Vertragserklärung wahrnehmen zu können. Auch eine reine Verlinkung sei nicht ausreichend. Und wie lag es nun hier im Fall?

Die Schaltfläche war mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Damit, so heißt es weiter, beziehe sich diese allerdings ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag, und nicht auch auf den sich davon unterscheidenden Mitgliedschaftsvertrag – zumal ein solcher Vertrag auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht „gekauft“ werde. Für diesen gab es keine ausdrückliche und eigene Bestätigung. Damit würde durch den Klick auf den Button zwar ein Kauf, aber eben kein Mitgliedschaftsvertrag zustande kommen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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