Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Keine kostenlosen Brillen für „Coronahelden“

Veröffentlicht: 25.08.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.08.2020
Ein tapferer Arzt mit medizinischer Maske und Schutzanzug mit seinem Schatten als Superheld.

Sicherlich wird nicht nur pure Spendierfreude hinter der Aktion des Unternehmens Pro Optik gesteckt haben; der Gedanke war aber sicherlich nicht verwerflich: Das Unternehmen warb damit, dass Coronahelden in einer der 140 Filialen kostenlose Brillen erhalten können. Unter Coronahelden versteht man Personen, die bestimmten Berufsgruppen, wie etwa aus der Pflege, angehören. 

Unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten

Eine Gratisbrille für „unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte“. So warb Pro Optik und hat damit einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, über welches der Spiegel berichtet, gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Der § 7 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet die kostenlose Abgabe von Medizinprodukten. 

Laut dem Oberlandesgericht Stuttgart stellt diese Werbung eine unsachliche Beeinflussung der Kunden dar. Diese werden durch das Angebot wahrscheinlich so geködert, dass sie sich gar nicht mehr weiter auf den Markt umsehen. Das kann dazu führen, dass sich jemand für eine Brille entscheidet, obwohl es möglicherweise ein besser geeignetes Modell gibt. Außerdem sei die Werbung auch irreführend gewesen: Pro Optik verschenkte nur bestimmte Kollektionen und Gläser einer Marke. Dies ging aber nicht aus der Werbung hervor. Hinzu komme noch, dass die Gefahr bestehe, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit etwa eine Sonnenbrille kostenpflichtig erwerben. 

Pro Optik selbst hatte die Aktion bereits Mitte April beendet. Grund sei eine Studie der Universität Bonn gewesen, die in Zeiten von Corona von einem unkontrollierten Zugang zu Optikerbetrieben abrät. 

Heilmittelwerbegesetz immer wieder Streitthema

Das Heilmittelwerbegesetz ist immer wieder – gerade bei Apotheken – ein Thema. Apotheken versuchen vor allem im Konkurrenzkampf mit Online-Apotheken, die sich nicht an die deutsche Preisbindung für Medikamente halten müssen, sofern sie einen Sitz in einem anderen Land der EU haben, wettbewerbsfähig zu bleiben. Erst kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch Kuschelsocken oder Geschenkpapier nicht bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente verschenkt werden darf. Hintergrund ist, dass die kostenlosen Zugaben den festgesetzten Preis verwässern. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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