Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt

Werbung mit durch Gewinnspiel erhaltenen Bewertungen? Unlauter!

Veröffentlicht: 17.09.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 03.11.2020
Kundenbewertung Smileys

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte kürzlich in einem Fall über die Nutzung von Bewertungen in der Werbung zu entscheiden. Ein Händler hat auf Facebook ein Gewinnspiel veranstaltet. Zur Teilnahme hieß es: „Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht deine Gewinnchance“. Ein Konkurrent hielt es nun für wettbewerbswidrig, dass die dadurch erzeugten „Kunden“-Bewertungen durch das Unternehmen für die Werbung genutzt werden. Nachdem das OLG Frankfurt dem Kläger bereits im Eilverfahren statt gab, schlug es sich nun auch im ausführlichen Hauptverfahren auf dessen Seite (Urteil v. 20.08.2020, Az. 6 U 270/19).

Kunden glauben Kundenbewertungen

Kundenbewertungen, man kann es nur immer wieder sagen, sind gute Werbung – natürlich nur, wenn sie selbst positiv sind. Kaufinteressenten vertrauen ihnen in der Regel deutlich eher als den Werbeaussagen des Händlers oder Herstellers. Diese schließlich werden ihre Argumente ja an dem Motiv orientieren, das Produkt zu verkaufen, während ein Nutzer ganz unverblümt seine wahre Meinung abgibt. 

Auch wenn das in der Praxis nicht immer gelten muss – auch ein Käufer kann einen Anlass haben, über ein Produkt oder einen Händler nicht das kundzutun, was er wirklich meint – bleibt es bei Verbrauchern aber bei der Annahme, dass auf Bewertungen im Großen und Ganzen wohl Verlass ist. 

Händler darf die Bewertungen nicht zur Werbung nutzen

In diesem Fall sah bereits das Landgericht in der ersten Instanz ein Problem: Es verurteilte das beklagte Unternehmen zur Unterlassung, mit den Bewertungen zu werben. Der Hintergrund: Auf die Bewertungen sei Einfluss genommen worden, indem die Teilnahme am Gewinnspiel eben durch die Gegenleistung (Abgabe einer Bewertung) ermöglicht wurde. 

Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht kam der beklagte Händler nicht weiter. Die Werbung mit den entsprechenden Bewertungen sei irreführend und damit unlauter. Der beklagte Händler werbe mit seinen Facebook-Bewertungen und der dort erreichten guten Durchschnittsnote. Allerdings wären die Bewertungen eben teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen wäre nur deshalb abgegeben worden, weil die Bewerter durch die Teilnahme am Gewinnspiel „belohnt“ wurden. „Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine 'bezahlte' Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, heißt es im Urteil. 

Auch komme es nicht darauf an, dass der klagende Konkurrent konkret nachweist, welche Bewertungen denn nun eigentlich durch das Gewinnspiel veranlasst worden sind. Es liege nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Anzahl generiert worden sei, sagt das OLG. 

Unlauterer Wettbewerb: Vorsicht bei der Nutzung von Bewertungen

Wo Bewertungen ein gutes Mittel für die Werbung sind, ist es natürlich verlockend, etwas nachzuhelfen und für mehr Bewertungen zu sorgen. Online-Händler sollten sich dabei jedoch bewusst sein, dass „bezahlte“ Bewertungen nicht ohne weiteres zur Werbung genutzt werden dürfen. Und, dass „bezahlt“ in diesem Sinne auch nicht bedeutet, dass zwingend Geld geflossen sein muss. Es reicht, folgt man diesem Urteil, eben auch bereits die Möglichkeit, für die Abgabe einer Bewertung an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können. 

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Der beklagte Händler kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, sodass der Fall womöglich noch vor dem BGH landet.  

Was beim Veranstalten von Gewinnspielen, insbesondere auf Facebook, beachtet werden sollte, zeigt der Händlerbund im entsprechenden Hinweisblatt.

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