Verwechslungsgefahr ausgeschlossen

Unionsmarke: Es gibt nur einen Lionel Messi

Veröffentlicht: 18.09.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.09.2020
Lionel Messi beim Spielen

Die Marke Massi hat es nicht geschafft, Lionel Messi ins Abseits drängen lassen: Der Profifußaller hat im Jahr 2011 die Marke „Messi“ mit einem dazugehörigen Bildzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Die Marke ist unter anderem für den Bereich der Bekleidungswaren und Sportwaren eingetragen. Der Markeninhaber von Massi wandte sich allerdings gegen die Eintragung und legte Widerspruch ein. Es bestünde Verwechslungsgefahr. Nun entschied der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 17.09.2020, Az. C-449/18) den Streit. 

Bekanntheit der Person wurde berücksichtigt

Wie die LTO berichtet, zog Massi am Donnerstag den Kürzeren: Der EuGH stellte fest, dass es zwischen den Marken Massi und Messi keine Verwechslungsgefahr gibt. Die Richter argumentieren unter anderem mit der Bekanntheit des Spielers. Der Name Messi sei so bekannt, dass es zu keiner Verwechslung mit der Marke Massi komme. 

Die Markeninhaber von Massi hatten zunächst bei der EUIPO Widerspruch gegen die Marke „Messi“ eingelegt. Das Amt gab dem Widerspruch zunächst statt. Dagegen wandte sich der Fußballer: Sowohl das Europäische Gericht (EuG), als auch nun der EuGH bestätigten nun den Markenschutz. Laut Angabe des EuGHs hätte bereits das EUIPO die Bekanntheit des Familiennamens berücksichtigen müssen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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