Beschluss des LG Münster

Second-Hand-Kleidung: Werbung mit „100% Original“ ist unlauter

Veröffentlicht: 21.09.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 21.09.2020
Original auf Stempel

100 Prozent Original – diese Werbeaussage ist oft auch zu 100 Prozent abmahnfähig. Online-Händlern kommt dieser Fehler leider immer wieder unter und sorgt für Frust, wenn plötzlich eine Abmahnung ins Haus steht. Der Händler meint es meist gar nicht böse. Häufig wird der Hinweis, bei der angebotenen Ware handele es sich um Originalware, etwa beim Verkauf gebrauchter Produkte benutzt und soll womöglich klar machen: Was drauf steht ist auch drin – wirklich. Ganz nebenbei hat ein solcher Hinweis natürlich auch für sich betrachtet einen positiven Werbeeffekt. 

Nicht selten ist dieser Hinweis auf die Authentizität aber aus rechtlicher Sicht zu viel des Guten. Denn wenn etwas „drauf steht“, also der Artikel zum Beispiel als ein Produkt eines bekannten Herstellers beworben wird, dann ist ganz klar, dass das auch „drin“ sein muss – die Ware also tatsächlich von ihm stammt. 

In einem Fall, in dem es um den Abmahnklassiker der Werbung mit „Original“ sowie einen vermeintlichen Verstoß gegen die Regeln der Textilkennzeichnung geht, hat das Landgericht Münster einen Beschluss gefasst (Beschluss v. 06.05.2020, Az. 22 O 31/20) und eine einstweilige Verfügung angeordnet. 

100 Prozent Original, Spandex und Lycra: Darüber hat das Gericht entschieden

Von der gegnerischen Partei, die bei Gericht den Antrag gestellt hat, wurden dem Händler zwei Rechtsverstöße vorgeworfen. 

Zum Einen warb dieser mit dem bereits erwähnten Hinweis „100% Original“ auf seiner Internetseite, wo er gebrauchte Kleidung anbietet. Denken Händler nun an den Verkauf von Kleidung, denken sie auch an die Textilkennzeichnung – womit sich weiterhin das Thema des zweiten Verstoßes aufdrängt, der dem Händler vorgeworfen wurde. Bei einem Angebot verwendete er die Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“, die von der Textilkennzeichnungverordnung so nicht vorgesehen sind, und entsprechend auch nicht verwendet werden dürften.

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Die Nutzung des Hinweises „100% Original“ muss der Händler nach der Entscheidung des LG Münster unterlassen. Dahinter steckt das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten. In der – auch schwarze Liste – genannten Aufzählung unzulässiger geschäftlicher Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird auch „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“ genannt. 

Bietet ein Händler nun einen Artikel von Hersteller X an, ist ganz klar, dass es sich auch um einen Artikel des Herstellers X handeln muss. Würde er das nicht, sondern wurde er entgegen der Versprechung des Händlers beispielsweise von Firma Y gefertigt, dann wäre der Artikel ganz offenbar mangelhaft – und der Käufer hätte Gewährleistungsansprüche. 

Eine Angabe wie „100% Original“ bewirkt hier damit nun genau das, was das UWG als unlauter ansieht: Das Recht des Kunden darauf, dass der Händler quasi das verkauft, was er auch versprochen hat, wird als etwas Besonderes dargestellt. 

Bei der Bewertung berücksichtigte das Gericht auch die Darstellung des Hinweises, der hier mittels Trennlinien zum übrigen Angebot abgegrenzt war und durch vorangestellte Checkboxen und größere Schriftart das Versprechen der Originalität die Leistung des Händlers als etwas Besonderes darstellen würde. 

Kein Fehler bei der Textilkennzeichnung

Einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnung sah das Gericht hingegen nicht in der Tatsache, dass mit „Lycra“ und „Spandex“ Begriffe genutzt wurden, die sich nicht in der Textilkennzeichnungsverordnung finden. Tatsächlich ist es so, dass bei der Bezeichnung der Zusammensetzung des Textils nur auf die in der Verordnung genannten Begriffe der Faserarten zurückgegriffen werden darf. In diesem Fall, so heißt es im Beschluss, gebe es jedoch die Kennzeichnungspflicht überhaupt nicht, da der Händler gebrauchte Kleidung zum Kauf anbietet. Eine Irreführung könne zwar auch gegeben sein, wenn die Bezeichnungen Lycra und Spandex die tatsächliche Materialzusammensetzung unzutreffend wiedergeben würden. Solch ein Widerspruch, so heißt es im Beschluss, sei aber durch die Antragstellerin nicht aufgezeigt worden. 

Mehr Infos zum Werben mit Selbstverständlichkeiten zeigt der Händlerbund auf seiner Wissensseite

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.