Gewährleistungsrecht

Trotz Kenntnis: Verkauf von gefälschter Ware ist Sachmangel

Veröffentlicht: 22.09.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Givenchy Sweatshirt

Die Gewährleistung, im allgemeinen Sprachgebrauch meist als Garantiefall umschrieben, ist die Verpflichtung des Verkäufers, einen einwandfreien Artikel zu liefern. Der Kaufgegenstand muss also zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Mängeln sein oder zumindest den vereinbarten Zustand aufweisen, z. B. bei Gebrauchtwaren und Antiquitäten. Im Fall von mangelhafter Ware kann der Käufer Reparatur oder Neulieferung verlangen oder unter Umständen sogar den Kaufpreis mindern oder den Vertrag komplett rückabwickeln. Aber was ist bei gefälschter Ware?

Verkauf eines Plagiats ist Mangel

Es sind die Schattenseiten des Internets, denn Markenwaren kommen zuhauf in gefälschter Form über die Ladentheke. So auch in einem Fall, den das Amtsgericht Essen zu entscheiden hatte. Die Anzeige für einen teuren Designer-Pullover mit einem Originalkaufpreis von 850,00 Euro lautete wie folgt: „Neu mit Etikett: Neuer unbenutzte und nicht getragener Artikel in der Originalverpackung, Größe: S, Farbe: Schwarz, Ausschnitt: Rundhalsausschnitt, Abteilung: Herren, Marke: Givenchy (...) Zustand. Neu mit Etikett.” 

Der Clou an der Sache war, dass der Luxus-Pullover für rund 30 Euro den Eigentümer per Auktion gewechselt hatte. Der Verkäufer hatte die Fälschung zwar bereits in der Artikelbeschreibung mit dem Hinweis „Privatverkauf, daher keine Rücknahme Umtausch oder Gewährleistung. PREIS SAGT ALLES; also bitte nur bieten, wenn man damit einverstanden ist.“ angedeutet. Trotzdem klagte der Käufer später gegen den Händler auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert.

Trotz Hinweis: Fälschung bleibt Fälschung

Das Amtsgericht Essen urteilte zugunsten des Käufers (Amtsgericht Essen, Urteil vom 15.07.2020, Aktenzeichen 22 C 97/20). Auch wenn man es hätte wissen oder erahnen können, dass es sich bei dem niedrigen Preis um eine Fälschung handelt, bleibt es dabei: Der Pullover weist nicht den Zustand auf, wie er versprochen wurde, nämlich ein Original zu sein. Der Verkäufer habe in seiner Beschreibung den Markennamen genannt und auch auf die Originalverpackung hingewiesen. All dies sind für den objektiven Betrachter Merkmale, die auf Originalmarkenware hindeuten. 

Die Formulierung „Preis sagt alles“ ist im Zusammenhang mit einer Internetauktion nicht besonders vielsagend und daher kein Indiz für die Annahme, dass der Artikel gefälscht sei. Es gebe im Übrigen auch keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich nicht um Originalware handelt. Zudem verbieten die Ebay-AGB ausdrücklich den Vertrieb von Plagiaten und Fälschungen. 

Verkäufer muss zahlen

Für den Verkäufer ist die Entscheidung bitter, denn ein Gewährleistungsfall wegen eines Mangels bedeutet Folgendes: Er muss den tatsächlich verkauften Artikel, wie er versprochen wurde, auch liefern: Sprich: Er muss den Original-Pullover von Givenchy organisieren und ihn an den Kunden senden. Der Kunde entschied sich alternativ für den Schadensersatz: Alles in allem hat er einen Schaden in Höhe von 814,61 Euro, denn der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen dem Wert im Original (850,00 €) sowie dem bereits gezahlten Kaufpreis inkl. Versandkosten (35,39 Euro).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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