Steuerfragen

Wann darf eine Rechnung korrigiert werden?

Veröffentlicht: 01.10.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.10.2020
Frau macht an Couchtisch Steuererklärung

Für viele Online-Händler ist sie eine Herausforderung, drum herum kommt aber niemand: die Buchhaltung. Ein großer Teil besteht aus Rechnungen, die zu schreiben oder zu begleichen sind. Auch wenn es allerhand Software zur Unterstützung gibt, können diese nicht jede steuerliche Rechtsfrage abnehmen. Unter anderem das Problem der Rechnungskorrektur gehört dazu. Es kommt hin und wieder vor, dass Käufer um eine Korrektur der ausgestellten Rechnungen bitten, weil beispielsweise eine andere Adresse angegeben werden soll oder gar ein komplett anderer Rechnungsempfänger hinein soll. Bei B2B-Geschäften geht es vor allem auch um die Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs. Vorausetzung für die Rechnungskorrektur ist aber eines: Es muss es sich auch um eine Rechnung handeln.

Keine Leistungsbeschreibung, keine Rechnung

Nach § 14 UStG muss eine Rechnung bestimmte Pflichtangaben enthalten und nur, wenn diese vollständig vorhanden sind (z. B. eine Beschreibung der erhaltenen Leistung), kann diese als Rechnung eingeordnet werden. Dann ist auch eine Korrektur in gewissen Grenzen möglich und zulässig. Das ist besonders dann relevant, wenn ein Unternehmen einen korrekten Vorsteuerabzug in seiner Steuererklärung ausweisen möchte, die Steuererklärung aber bereits beim Finanzamt mit unrichtigen Angaben eingereicht wurde. Damit die korrigierte Rechnung auch nachträglich noch vom Finanzamt in der berichtigten Umsatzsteuererklärung akzeptiert wird, muss dies insbesondere vom Rechnungssteller vorgenommen werden.

Rechnungsberichtigung in Grenzen möglich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Abrechnungsdokument keine Rechnung sei und deshalb auch nicht rückwirkend berichtigt werden kann, wenn darin nur allgemein gehaltene Angaben enthalten sind (Urteil vom 12.3.2020, Aktenzeichen V R 48/17). In dem konkreten Dokument wurde ein Softwareverkauf lediglich mit dem Wort „Sales Products” (also „Produktverkäufe”) umschrieben. Das ließ der Bundesfinanzhof nicht als Rechnung durchgehen, und damit sei auch keine nachträglich Korrektur zu Zwecken der Steuererklärung möglich. Das Unternehmen musste die Umsatzsteuererklärung bzw. den Steuerbescheid daher mit den falschen Angaben akzeptieren.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Markus 2020-10-07 15:13
Unklar ist ob eine Änderung der Rechnung kostenfrei erfolgen muss oder ob der Aussteller für die Änderung Aufwandkosten verrechnen darf ?
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.