Verpackungsgesetz

Name des Shops ist ausreichend für LUCID-Registrierung

Veröffentlicht: 04.11.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 04.11.2020
Registrierung auf Laptop

Die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID besteht für die meisten Online-Händler. Mit diesem öffentlich einsehbaren Register soll sichtbar sein, welche Pflichtenträger ihrer Verantwortung hinsichtlich der verursachten Verpackungsabfälle nachkommen. Registrieren sich Online-Händler nicht, obwohl sie es eigentlich müssten, kann das mehrere Konsequenzen nach sich ziehen: Es kommt ganz automatisch zu einem Vertriebsverbot für die jeweilige Ware, auch ein Bußgeld ist möglich. Schließlich sind auch Abmahnungen hier nichts Ungewöhnliches. 

Einen Online-Händler traf nun eine Abmahnung – obwohl er bei LUCID mit dem Namen seines Shops registriert war. Im Hinblick auf die Registrierung mahnte ein Verband, der rund 2.600 Online-Händler vertritt, die Tatsache an, dass der Händler aber nicht seinen eigenen Namen angeben hatte. Hinsichtlich dieses Verstoßes wollte der der Händler allerdings keine Unterlassungserklärung abgeben. Aus diesem und weiteren Gründen klagte der Verband schließlich. Das Landgericht Bonn entschied, dass die Klage nicht nötig gewesen sei – gegen das Verpackungsgesetz habe der Händler nicht verstoßen (Urteil v. 29.07.2020, Az. 1 O 417/19).

Händler sind Hersteller von Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister für LUCID zu registrieren. Zu diesen Herstellern gehören meist auch Online-Händler – es kommt entgegen des üblichen Verständnisses des Begriffs „Hersteller“ nicht darauf an, dass die Verpackung selbst hergestellt im Sinne von „produziert“ wird. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist vielmehr derjenige, der zum Beispiel eine leere Verpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt. Das erledigen Online-Händler etwa, indem sie ihre verkaufte Ware in die Versandverpackung legen und das Päckchen an den Kunden verschicken.

Bei dieser Registrierung für das Verpackungsregister muss unter anderem auch der Name angegeben werden. Das stellt das Landgericht Bonn in seinem Urteil auch fest. 

Kein Verstoß: Name kann laut LG Bonn auch Shop-Name sein

Was genau aber mit dem „Namen“ gemeint ist, dazu schweigt sich das Verpackungsgesetz aus. Das Gericht musste den Begriff daher auslegen. Dazu führt es zunächst eine Äußerung der Zentralen Stelle selbst an: In einer Mail hatte diese dem Händler nämlich ihre Sichtweise dargelegt und mitgeteilt, dass die Firmierung oder Geschäftsbezeichnung anzugeben sei – wie er es auch umgesetzt hatte. Also entweder die Firma laut Handelsregister, oder eben die Bezeichnung, unter der das Geschäft betrieben werde. Die Angabe des vollen Namens des Gewerbetreibenden selbst sei nicht zwingend. 

Dem schloss sich das Gericht an: „Für eine solche Auslegung spricht auch das in den letzten Jahren und Jahrzehnten liberaler gewordene Firmenrecht, nach dem auch Einzelkaufleute oder Kleingewerbetreibende einen Phantasienamen nutzen können und nicht auf den bürgerlichen Namen angewiesen sind. Wenn sie dann unter diesem Namen Bekanntheit erlangen, müssen sie den Namen auch im behördlichen Verkehr verwenden können“, heißt es im Urteil. 

Selbstkontrolle des Marktes fordert leichte Auffindbarkeit

Der Verband hatte kritisiert, dass eine Geschäftsbezeichnung, was bei einer Firma anders ist, jederzeit und ohne weiteres geändert werden könnte – die Verwendung des bürgerlichen Namens des Inhabers also mehr Rechtssicherheit bringe. Geboten sei das laut Gericht aber nicht. Inhalt des Verpackungsgesetzes seien Vorschriften des Abfallrechts. Ziel der Registrierung sei eine bessere Überwachungsgrundlage für die Zentrale Stelle und die Ermöglichung einer effektiven Selbstkontrolle durch die Öffentlichkeit des Registers. 

Angesichts dieses Ziels sei eine möglichst genaue Angabe des Namens wichtig für Haftungsfragen. Allerdings müsse aber auch eine leichte Auffindbarkeit sichergestellt sein. „Gerade bei einer Suche durch einen Shopnutzer wird dem (potentiellen) Käufer, der sich informieren will, der Shopname geläufiger sein, da dieser prominent genannt wird, der Name des Kaufmanns/Inhabers sich i.d.R. aber erst im Impressum einer Seite findet, die ein durchschnittlicher Nutzer nicht gezielt zur Kenntnis nehmen wird“ schreibt das Gericht zu seiner Sichtweise dann. Da der Shop-Name insofern also leichter auffindbar ist, und zudem im Register weitere Daten wie z.B. eine Adresse hinterlegt sind, die eine Identifizierung zulassen, sei dem Zweck der leichten Auffindbarkeit genüge getan.    

Auch hatte das Gericht kein Problem damit, dass der Online-Händler nur den Namen des Shops („XYZ-Beispielshop“), nicht aber die komplette Webadresse („www.XYZ-Beispielshop.de“) angeben hatte. Das Weglassen des „www.“ sei gängige Praxis und müsse selbst in Browsern nicht mehr eingegeben werden. Auch das Kürzel „.de“ sei nicht so charakteristisch für den Shop-Namen, „da allein durch die Verwendung des deutschen Wortes Bambus (englisch müsste es bamboo lauten) deutlich wird, dass es sich um eine Homepage aus dem deutschsprachigen Raum handelt“, so heißt es im Urteil. 

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz und dessen Bedeutung für Online-Händler stellt der Händlerbund hier bereit.

Kommentare  

#1 motorbike-center 2021-10-03 21:38
Habe ich noch einen gültigen Vertrag mit Ihnen?

[Nr. aus Datenschutzgrün den entfernt]

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