Tattoo-, Kosmetik- & Fitnessstudios

Mehrere Eilanträge gegen Corona-Schließungen abgelehnt

Veröffentlicht: 10.11.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.11.2020
Tattoo wird gestochen

Im zweiten Lockdown, der auch Wellenbrecher genannt wird, bleiben bundesweit seit dem 2. November viele Türen geschlossen: Neben dem Gastgewerbe müssen auch Kosmetikstudios, Fitnesseinrichtungen und Tattoostudios auf Einnahmen verzichten. Generell sollen Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, geschlossen bleiben. Lediglich für Friseurbetriebe besteht eine Ausnahme. Dagegen sind nun einige Unternehmen im Eilverfahren vor die Verwaltungsgerichte gezogen. Da es sich um Eilverfahren handelt, wurde lediglich festgestellt, wie Urteile „voraussichtlich“ in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ausfallen würden. Bei den Entscheidungen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, aus denen sich keine allgemeinen Regeln für andere Betriebe ableiten lassen. Sie wirken lediglich für die Unternehmen, die gegen die Maßnahmen vorgegangen sind. 

Baden-Württemberg: Entschädigung gleichen Eingriffe in die Berufsfreiheit aus

Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg (6.11.2020, Aktenzeichen: 1 S 3388/20, 1 S 3386/20, 1 S 3390/20, 1 S 3382/20, 1 S 3430/20, 1 S 3448/20) hatte am 6. November gleich über sechs solcher Einträge zu entscheiden. Gegen die Corona-bedingten Schließungen haben sich ein Restaurant, ein Hotel mit Sauna, ein Schwimmbad, ein Bistro, ein Fitnessstudio, ein Kosmetik- und Nagelstudio, sowie ein Berufsmusiker und Konzertveranstalter gewehrt.

Alle Anträge wurden abgelehnt. Das Mannheimer Gericht bestätigte zwar, dass es sich bei den Schließungen um einen schweren Eingriff in die Berufsfreiheit handle; dieser sei voraussichtlich unter Berücksichtigung der beschlossenen Entschädigungsleistungen durch die Bundesregierung allerdings verhältnismäßig. Eine Ungleichbehandlung sei gegebenenfalls gerechtfertigt. 

NRW: Fitnessstudios bleiben als Freizeiteinrichtung geschlossen

Ebenfalls am 6. November musste das Oberverwaltungsgericht Münster (6.11.2020, Aktenzeichen: 13 B 1657/20.NE) über den Eilantrag eines Unternehmens, welches elf Fitnessstudios betreibt, entscheiden. Das Unternehmen argumentierte, dass die Schließung ein rechtswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit sei. Schließlich gäbe es bereits etablierten Hygiene- und Rückverfolgungkonzepte, die eine unkontrollierte Infektionsausbreitung verhinderten. 

Das Gericht lehnte auch diesen Antrag ab: Sinn und Zweck der Einschränkungen sei eine Reduzierung von Kontakten. ZU dieser Reduzierung trage das Verbot von Freizeit- und Amateursport bei. Unabhängig von einem bestehenden Hygienekonzept, kämen in Fitnessstudios typischerweise größere Mengen wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammen. Auch dieses Gericht ist der Ansicht, dass die Eingriffe mit Hinblick auf die Corona-Entschädigungen aller Voraussicht nach verhältnismäßig seien. 

Brandenburg: Friseure dienen der Grundversorgung

Drei Betriebe, die unter anderem Massagen- und Kosmetik-Dienstleistungen erbringen, gingen in Brandenburg wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegen die Schließung vor. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (06.11.2020, Aktenzeichen: OVG 11 S 99/20, OVG 11 S 98/20, OVG 11 S 100/20) sieht diesen Grundsatz allerdings voraussichtlich nicht verletzt: Friseurbetriebe dienten schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung. 

Saarland: Keine Relevanz von Tattoo-Studios für die Virusverbreitung

Im Saarland (OVG Saarland, 9.11.2020, Aktenzeichen: 2 B 323/20, 2 B 306/20) hingegen hatten zwei Betreiber von Tattoo-Studios mit ihren Eilanträgen Erfolg: Zum einen liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Immerhin gebe es beim Friseur einen wesentlich höheren Kundendurchlauf. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum diese geöffnet bleiben dürfen, während Tattoo-Studios schließen müssen. Zum anderen spielen Tattoo-Studios nach Angaben des RKI bei der Weiterverbreitung des Virus kaum eine Rolle.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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