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Medienstaatsvertrag: Das ändert sich für Webseitenbetreiber

Veröffentlicht: 12.11.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.11.2020
Frau liest Blog online auf Computerbildschirm

Rundfunkstaatsvertrag – das klingt erst mal Altbacken, den über den guten alten Rundfunk, also das Radio, sind wir lange hinaus. Mittlerweile bestimmen moderne Dienste wie Streaming-Anbieter den Markt. Mit Rundfunk hat das freilich nicht mehr viel zu tun. Daher haben sich die Bundesländer auf ein neues Gesetz geeinigt: Der Medienstaatsvertrag hat den Rundfunkstaatsvertrag am 7. November 2020 abgelöst. Die Neuerung betrifft nicht nur Plattformen, sondern auch Webseitenbetreiber.

Der inhaltlich Verantwortliche

Wer redaktionelle-journalistische Inhalte im Netz bereitstellt, muss einen inhaltlich Verantwortlichen benennen. Personen, die einen klassischen Online-Shop betreiben sind von dieser Pflicht nicht betroffen. Unter redaktionellen oder journalistischen Inhalten versteht man Beiträge, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Bloße Anleitungen oder Vorstellungen des Unternehmens auf der „Über uns“-Seite oder Ähnliches sind daher nicht erfasst. Wer allerdings auf einem integrierten Blog beispielsweise Hinweise zu einer gesunden Ernährung gibt, benötigt einen inhaltlich Verantwortlichen. 

Es ist allerdings nicht ausreichend, im Impressum zu erwähnen, dass Susi Sorglos verantwortlich für den Inhalt ist. Es muss ein Bezugspunkt hergestellt werden, also:

„Verantwortliche i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
Susi Sorglos, Musterstraße 5, 00000 Musterhausen“

Bisher ergab sich diese Pflicht aus dem Rundfunkstaatsvertrag. Mit dem neuen Medienstaatsvertrag muss also das zitierte Gesetz geändert werden. Inhaltlich ändert sich aber ansonsten nichts. Für Mitglieder des Händlerbundes steht die neue Klausel bereits im Rechtstexte-Editor bereit. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Tyler 2020-11-18 11:33
Hi,

wie schaut es mit der Haftung aus, wenn Lieschen Müller als "Inhaltlich Verantwortliche " aufgeführt wird? :)

_________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Tyler,

in so einem Fall würde man sich vermutlich an denjenigen wenden, der im Impressum steht ;)

Im übrigen muss der inhaltlich Verantwortliche folgende Eigenschaften haben:

Als Verantwortliche r darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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