Absage wegen Corona

Vorverkaufsgebühr für Konzertticket muss erstattet werden

Veröffentlicht: 10.12.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.12.2020
Konzertbühne ohne Künstler

Die Absage von Veranstaltungen sorgt auf allen Seiten für Frust. Auf Seiten der Verbraucher trifft vor allem die Gutscheinlösung oft auf Unverständnis. Immerhin hat der Veranstalter, in dessen Fall das Landgericht Traunstein entscheiden musste, freiwillig auf die Gutscheinlösung verzichtet und dem Käufer das Geld bis auf die Vorverkaufsgebühren zurück erstattet. Genau über diese Gebühren stritten nun die Verbraucherzentrale NRW und der Veranstalter.

Verbraucherzentrale NRW klagte gegen Veranstalter

Konkret ging es um die „Alles ohne Strom“-Tour der Toten Hosen, die abgesagt wurde. Aufgrund der Absage konnte die Leistung nicht erbracht werden und das Geld für die Tickets sollte zurückerstattet werden. Auf die Möglichkeit, das Geld in Form von Gutscheinen auszuschütten, verzichtete der Veranstalter. Allerdings behielt er die Vorverkaufsgebühr von fünf bis sechs Euro pro Ticket ein. Bei vier Tickets bekam eine Käuferin so nur 189 Euro zurück, obwohl sie vorher für die Tickets 212 Euro bezahlt hatte. Gegen diese Praxis klagte die Verbraucherzentrale NRW und bekam Recht.

Laut dem Urteil über welches die Süddeutsche Zeitung berichtet, muss der Veranstalter den kompletten Ticketpreis inklusive der Vorverkaufsgebühren bei einer Absage der Veranstaltung zurück erstatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gebühren gar nicht ausgewiesen sind oder der Veranstalter auf der Webseite darauf hinweist, dass der „Ticketpreis exklusive entstandener Gebühren“ erstattet wird. 

Die Verbraucherzentrale zeigt sich erfreut über das Urteil. Vom Vorstand hieß es dazu: „Bei allem Verständnis für die schwierige, aktuelle Situation der Kulturschaffenden – es ist nicht akzeptabel, wenn ohne Einverständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher Teile der Eintrittsgelder widerrechtlich einbehalten werden.“

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Robert 2020-12-11 10:38
Gilt das Urteil nur für Konzerte oder auch für Messen wie die verschobene, und dann doch abgesagte Internet World Expo, für die ich bislang 0,00€ erstattet bekommen habe?

_______________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Robert,

grundsätzlich gilt das Urteil erst mal nur für den konkret verhandelten Fall. Grundsätzlich gelten für Messen aber die gleichen Spielregeln.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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