OLG Hamburg

Amazon-Händler haftet nicht für Werbung seines Affiliates

Veröffentlicht: 14.12.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.12.2020
Affiliate-Marketing auf einem Laptop

Beim Affiliate-Marketing vermittelt ein Affiliate (auch Affiliate-Partner oder Affiliate-Marketer genannt) einem Händler (z. B. Amazon oder Amazon-Marketplace-Händler) einen Verkauf. Dafür erhält der Affiliate eine Provision. Der Händler spart sich dadurch Zeit und Geld für Marketingmaßnahmen, während der Affiliate provisionsbasierte Einnahmen erhält.

Anhand der zahlreichen Urteile sieht man jedoch, dass das Bewusstsein für rechtssicheres Affiliate-Marketing noch nicht da ist. Anfang des Jahres hatte erst ein Gericht im Zusammenhang mit Affiliate-Links und Schleichwerbung für Amazon-Produkte auf Buzzfeed geurteilt (wir berichteten). Wo sich für Verbraucher ein kommerzieller Zweck nicht selbst ergibt, muss er gekennzeichnet werden. So entschied das Landgericht Berlin im Hinblick auf einen Artikel des Infotainment-Portals. Das Landgericht München hatte diese Linie zuvor ebenfalls vertreten.

Amazons Affiliate-Programm ohne Einfluss durch Händler und Amazon

Amazon unterhält natürlich ebenfalls ein Partnerprogramm, welches es Dritten ermöglicht, durch Affiliate-Links auf eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte zu verweisen, die auf der Plattform Amazon angeboten werden. Wer viel auf Blogs unterwegs ist, sieht die Anzeigen thematisch passend zum Beitrag des Öfteren. Gelangt ein Kunde über einen solchen Affiliate-Link zu einem Produktangebot bei Amazon und erwirbt das Produkt, so erhält der Affiliate-Partner (oft ein Influencer) eine Provision von Amazon. Für das Partnerprogramm kann sich jeder als Affiliate-Partner kostenlos registrieren lassen, der eine Internetseite, einen Blog oder einen Twitter-Account betreibt. 

Das Besondere: Die Affiliate-Partner von Amazon erhalten keinerlei Vorgaben dazu, welche Produkte oder welche Anbieter sie (nicht) verlinken sollen. Demnach agieren sie insofern völlig selbstständig und sind keinen Weisungen durch Amazon unterworfen. Der Amazon-Händler, auf dessen Produkte verlinkt wird, zahlt keine Provisionen an die Affiliate-Partner. Der Händler hat hingegen aber auch keine Möglichkeit, seine Angebote von dem Partnerprogramm auszunehmen.

Keine Haftung für Fremdwerbung

Zur Frage, wie weit man für diese Affiliates nun auch haften muss (wenn sie beispielsweise unlautere Werbeaussagen verwenden oder, wie das eingangs erwähnte Beispiel, Werbung nicht von redaktionellem Kontext trennen), bezog das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Stellung. Ein Matratzenhändler hatte Matratzen auf Amazon im Angebot. Ein Affiliate griff diese Produkte über das Affiliate-Marketing auf. Auf dessen Webseite befand sich ein Affiliate-Link, der nach dem Anklicken direkt zur Produktseite bzw. dem Shop des Händlers auf Amazon führte. Dort konnte bzw. kann die Matratze erworben werden. Knackpunkt bei der Affiliate-Werbung war, dass nach Meinung des Abmahners unlautere Testsieger-Werbung enthalten war. Außerdem sei der Hinweis darauf, dass bei Betätigen des Affiliate-Links Provision verdient wird, irreführend. Diese Fragen musste sich das Gericht aber nicht mehr näher anschauen.

Ein Unternehmensinhaber haftet zwar grundsätzlich auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße wie die eines Affiliates. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, dass der potentielle Beauftragte in die betriebliche Organisation des Unternehmers eingegliedert ist und der Inhaber einen durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens haben. Es bestehen keine vertraglichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Amazon-Händler und dem Amazon-Affiliate, die eine Einflussnahme ermöglichen (s. o.). Die Affiliate-Werbung sei dem Amazon-Händler daher auch nicht zurechenbar (OLG Hamburg, Urteil vom 20.08.2020, Aktenzeichen: 15 U 137/19).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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